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Änderung § 50 BPersVWO vom 15.06.2021
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§ 50 BPersVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 50 BPersVWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland | |
(1) 1 Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2 Entsprechendes gilt für die Wahl eines Gesamtpersonalrates. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes durch die in § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinngemäß anzuwenden. 2 Der Wahlvorstand kann für die Wahl durch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe anordnen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes durch die in § 121 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinngemäß anzuwenden. 2 Der Wahlvorstand kann für die Wahl durch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe anordnen. |
(3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. |
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