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Änderung § 10 BKV vom 01.01.2021

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§ 10 BKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 10 BKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112

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§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Geschäftsstelle


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(1) 1 Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachverständigenbeirats. 2 Sie unterstützt die Arbeit des Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und organisatorisch.

(2) 1 Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle insbesondere beauftragen, zu einzelnen Beratungsthemen systematische Reviews oder Literaturrecherchen durchzuführen. 2 Außerdem unterstützt die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen und Stellungnahmen.

(3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungsunterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften der einzelnen Sitzungen.