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Synopse aller Änderungen der BKV am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 24 des 7. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | BKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel | |
(Text alte Fassung) § 1 Berufskrankheiten § 2 Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung § 4 Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen § 5 Gebühren § 6 Rückwirkung § 7 (aufgehoben) § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlußformel Anlage 1 Anlage 2 Berufskrankheit Nummer 4114 Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent | (Text neue Fassung) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Berufskrankheiten § 2 Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung § 4 Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen § 5 Gebühren § 6 Rückwirkung Abschnitt 2 Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten § 7 Aufgaben § 8 Mitglieder § 9 Durchführung der Aufgaben § 10 Geschäftsstelle § 11 Geschäftsordnung Abschnitt 3 Übergangsrecht § 12 Überprüfung früherer Bescheide § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlußformel Anlage 1 Anlage 2 Berufskrankheit Nummer 4114 Verursachungswahrscheinlichkeit in Prozent |
§ 7 (aufgehoben) | § 7 Aufgaben |
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten (Sachverständigenbeirat) ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. | |
§ 8 (neu) | § 8 Mitglieder |
(1) Der Sachverständigenbeirat besteht in der Regel aus zwölf Mitgliedern, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Dem Sachverständigenbeirat sollen angehören: 1. acht Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, insbesondere der Fachrichtung Arbeitsmedizin oder Epidemiologie, 2. zwei Staatliche Gewerbeärztinnen oder Staatliche Gewerbeärzte und 3. zwei Ärztinnen oder Ärzte aus dem betriebs- oder werksärztlichen Bereich. (2) Die Mitgliedschaft im Sachverständigenbeirat ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Stellvertretung zulässt. Der Name und die hauptamtliche Funktion der Mitglieder werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. (3) Die Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden; sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und zu unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über den Inhalt und den Verlauf der Beratungen, Verschwiegenheit zu wahren. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist berechtigt, Mitglieder aus sachlichen Gründen oder wenn die persönlichen Voraussetzungen der Berufung entfallen sind, abzuberufen. Die Mitglieder können jederzeit aus eigenem Entschluss die Mitgliedschaft beenden. | |
§ 9 (neu) | § 9 Durchführung der Aufgaben |
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben tritt der Sachverständigenbeirat zu Sitzungen zusammen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nimmt an den Sitzungen teil. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (2) Zu den Sitzungen können ständige Berater sowie externe Sachverständige und Gäste hinzugezogen werden. Für ständige Berater gilt § 8 Absatz 2 und 3, für externe Sachverständige und Gäste gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Beratungsthemen, die aktuell vom Sachverständigenbeirat geprüft werden, werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. (4) Der Sachverständigenbeirat gibt als Ergebnis seiner Beratungen Empfehlungen für neue oder Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten entsprechend dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Gibt der Sachverständigenbeirat keine Empfehlung oder Stellungnahme ab, wird ein Abschlussvermerk erstellt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen enthalten eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die Abschlussvermerke eine Zusammenfassung der wissenschaftlichen Entscheidungsgründe. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt die Empfehlungen und Stellungnahmen des Sachverständigenbeirats bekannt; die Abschlussvermerke werden veröffentlicht. Die vorbereitenden, intern erstellten Beratungsunterlagen des Sachverständigenbeirats sind vertraulich. | |
§ 10 (neu) | § 10 Geschäftsstelle |
(1) 1 Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachverständigenbeirats. 2 Sie unterstützt die Arbeit des Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und organisatorisch. (2) 1 Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle insbesondere beauftragen, zu einzelnen Beratungsthemen systematische Reviews oder Literaturrecherchen durchzuführen. 2 Außerdem unterstützt die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen und Stellungnahmen. (3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungsunterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften der einzelnen Sitzungen. | |
§ 11 (neu) | § 11 Geschäftsordnung |
(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und veröffentlicht wird. (2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt. | |
§ 12 (neu) | § 12 Überprüfung früherer Bescheide |
Bescheide, in denen eine Krankheit nach Nummer 1315, 2101, 2104, 2108 bis 2110, 4301, 4302 oder 5101 der Anlage 1 von einem Unfallversicherungsträger vor dem 1. Januar 2021 nur deshalb nicht als Berufskrankheit anerkannt worden ist, weil die Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben, werden von den Unfallversicherungsträgern von Amts wegen überprüft, wenn die Bescheide nach dem 1. Januar 1997 erlassen worden sind. | |
Anlage 1 | |
Nr. | Krankheiten 1 | Durch chemische Einwirkungen verursachte Krank- heiten 11 | Metalle und Metalloide 1101 | Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen 1102 | Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbin- dungen 1103 | Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen 1104 | Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen 1105 | Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen 1106 | Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen 1107 | Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen 1108 | Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen 1109 | Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorgani- schen Verbindungen 1110 | Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen 12 | Erstickungsgase 1201 | Erkrankungen durch Kohlenmonoxid 1202 | Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff 13 | Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe 1301 | Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neu- bildungen der Harnwege durch aromatische Amine 1302 | Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe 1303 | Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol 1304 | Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömm- linge 1305 | Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff 1306 | Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol) 1307 | Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen 1308 | Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen 1309 | Erkrankungen durch Salpetersäureester 1310 | Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide 1311 | Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide 1312 | Erkrankungen der Zähne durch Säuren 1313 | Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon 1314 | Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol | |
1315 | Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entste- hung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können | 1315 | Erkrankungen durch Isocyanate |
1316 | Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid 1317 | Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organi- sche Lösungsmittel oder deren Gemische 1318 | Erkrankungen des Blutes, des blutbilden- den und des lymphatischen Systems durch Benzol 1319 | Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen | Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315: Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu ent- schädigen sind. 1320 | Chronisch-myeloische oder chronisch-lym- phatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumula- tiven Dosis von mindestens 180 Butadien- Jahren (ppm x Jahre) 1321 | Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasser- stoffe bei Nachweis der Einwirkung ei- ner kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m³) x Jah- re] 2 | Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 21 | Mechanische Einwirkungen | |
2101 | Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen- gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können | 2101 | Schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen- gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze |
2102 | Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch- schnittlich belastenden Tätigkeiten 2103 | Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druck- luftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen | |
2104 | Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge- zwungen haben, die für die Entstehung, die Ver- schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können | 2104 | Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen |
2105 | Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck 2106 | Druckschädigung der Nerven 2107 | Abrißbrüche der Wirbelfortsätze | |
2108 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2109 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel- säule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwun- gen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2110 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- wirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können | 2108 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben 2109 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel- säule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Halswirbelsäule) geführt haben 2110 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- wirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zu chronischen oder chronisch-rezidivierenden Beschwerden und Funktionseinschränkungen (der Lendenwirbelsäule) geführt haben |
2111 | Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaub- belastende Tätigkeit 2112 | Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindes- tens 13.000 Stunden und einer Mindest- einwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht 2113 | Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelen- ke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwin- gungen 2114 | Gefäßschädigung der Hand durch stoß- artige Krafteinwirkung (Hypothenar-Ham- mer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syn- drom) 2115 | Fokale Dystonie als Erkrankung des zen- tralen Nervensystems bei Instrumental- musikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität 22 | Druckluft 2201 | Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft 23 | Lärm 2301 | Lärmschwerhörigkeit 24 | Strahlen 2401 | Grauer Star durch Wärmestrahlung 2402 | Erkrankungen durch ionisierende Strahlen 3 | Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten 3101 | Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge- sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders aus- gesetzt war 3102 | Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 3103 | Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis 3104 | Tropenkrankheiten, Fleckfieber 4 | Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke 41 | Erkrankungen durch anorganische Stäube 4101 | Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) 4102 | Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose) 4103 | Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura 4104 | Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest- faserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]} 4105 | Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen- fells, des Bauchfells oder des Perikards 4106 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen 4107 | Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen 4108 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat) 4109 | Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen 4110 | Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase 4111 | Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre] 4112 | Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose) 4113 | Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aroma- tische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jah- ren [(µg/m³) x Jahre] 4114 | Lungenkrebs durch das Zusammenwir- ken von Asbestfaserstaub und polyzykli- schen aromatischen Kohlenwasserstof- fen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursa- chungswahrscheinlichkeit von mindes- tens 50 Prozent nach der Anlage 2 ent- spricht 4115 | Lungenfibrose durch extreme und lang- jährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen - (Siderofibrose) 42 | Erkrankungen durch organische Stäube 4201 | Exogen-allergische Alveolitis 4202 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose) 4203 | Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben- höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz 43 | Obstruktive Atemwegserkrankungen | |
4301 | Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 4302 | Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können | 4301 | Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie) 4302 | Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen |
5 | Hautkrankheiten | |
5101 | Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können | 5101 | Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen |
5102 | Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautver- änderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe 5103 | Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung 6 | Krankheiten sonstiger Ursache 6101 | Augenzittern der Bergleute |
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