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Änderung § 11 BKV vom 01.01.2021

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§ 11 BKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 11 BKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248, 2112

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Geschäftsordnung


vorherige Änderung

 


(1) Der Sachverständigenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf und veröffentlicht wird.

(2) In der Geschäftsordnung werden insbesondere die Einzelheiten über den Vorsitz und die organisatorische Durchführung der Sitzungen, die Bildung von Arbeitsgruppen sowie die Hinzuziehung externer Sachverständiger geregelt.


 
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