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Synopse aller Änderungen der BKV am 01.08.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2017 durch Artikel 1 der 4. BKVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BKV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | BKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2299 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Rückwirkung | |
(Text alte Fassung) (1) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist. (2) 1 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. 2 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 3 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist. (3) 1 Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann. (4) 1 Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist. (5) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist. (6) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist. (7) 1 Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 6 nicht entgegen. 2 Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Leiden Versicherte am 1. August 2017 an einer Krankheit nach den Nummern 1320, 1321, 2115, 4104 (Eierstockkrebs) oder 4113 (Kehlkopfkrebs) der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist. (2) Leiden Versicherte am 1. Januar 2015 an einer Krankheit nach Nummer 1319, 2113, 2114 oder 5103 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie vor diesem Tag eingetreten ist. (3) 1 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 2112, 4114 oder 4115 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. 2 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 4113 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 3 Leiden Versicherte am 1. Juli 2009 an einer Krankheit nach Nummer 1318 der Anlage 1, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall vor diesem Tag eingetreten ist. (4) 1 Leidet ein Versicherter am 1. Oktober 2002 an einer Krankheit nach Nummer 4112 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. November 1997 eingetreten ist. 2 Satz 1 gilt auch für eine Krankheit nach Nummer 2106 der Anlage 1, wenn diese nicht bereits nach der Nummer 2106 der Anlage 1 in der am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Fassung als Berufskrankheit anerkannt werden kann. (5) 1 Leidet ein Versicherter am 1. Dezember 1997 an einer Krankheit nach Nummer 1316, 1317, 4104 (Kehlkopfkrebs) oder 4111 der Anlage 1, ist diese auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1992 eingetreten ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1. Januar 1993 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2009 bekannt geworden ist. (6) Hat ein Versicherter am 1. Januar 1993 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2343) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. März 1988 eingetreten ist. (7) Hat ein Versicherter am 1. April 1988 an einer Krankheit gelitten, die erst auf Grund der Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I S. 400) als Berufskrankheit anerkannt werden kann, ist die Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist. (8) 1 Bindende Bescheide und rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anerkennung als Berufskrankheit nach den Absätzen 1 bis 7 nicht entgegen. 2 Leistungen werden rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erbracht; der Zeitraum ist vom Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag gestellt worden ist. |
Anlage 1 | |
Nr. | Krankheiten 1 | Durch chemische Einwirkungen verursachte Krank- heiten 11 | Metalle und Metalloide 1101 | Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen 1102 | Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbin- dungen 1103 | Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen 1104 | Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen 1105 | Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen 1106 | Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen 1107 | Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen 1108 | Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen 1109 | Erkrankungen durch Phosphor oder seine anorgani- schen Verbindungen 1110 | Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen 12 | Erstickungsgase 1201 | Erkrankungen durch Kohlenmonoxid 1202 | Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff 13 | Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe 1301 | Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neu- bildungen der Harnwege durch aromatische Amine 1302 | Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe 1303 | Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol 1304 | Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömm- linge 1305 | Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff 1306 | Erkrankungen durch Methylalkohol (Methanol) 1307 | Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen 1308 | Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen 1309 | Erkrankungen durch Salpetersäureester 1310 | Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide 1311 | Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylarylsulfide 1312 | Erkrankungen der Zähne durch Säuren 1313 | Hornhautschädigungen des Auges durch Benzochinon 1314 | Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol 1315 | Erkrankungen durch Isocyanate, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entste- hung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 1316 | Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid 1317 | Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organi- sche Lösungsmittel oder deren Gemische 1318 | Erkrankungen des Blutes, des blutbilden- den und des lymphatischen Systems durch Benzol 1319 | Larynxkarzinom durch intensive und mehrjährige Exposition gegenüber schwefelsäurehaltigen Aerosolen | Zu den Nummern 1101 bis 1110, 1201 und 1202, 1303 bis 1309 und 1315: Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden, oder gemäß Nummer 5101 zu ent- schädigen sind. | |
1320 | Chronisch-myeloische oder chronisch-lym- phatische Leukämie durch 1,3-Butadien bei Nachweis der Einwirkung einer kumula- tiven Dosis von mindestens 180 Butadien- Jahren (ppm x Jahre) 1321 | Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch polyzyklische aromatische Kohlenwasser- stoffe bei Nachweis der Einwirkung ei- ner kumulativen Dosis von mindestens 80 Benzo(a)pyren-Jahren [(µg/m³) x Jah- re] | |
2 | Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten 21 | Mechanische Einwirkungen 2101 | Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnen- gleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2102 | Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurch- schnittlich belastenden Tätigkeiten 2103 | Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druck- luftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen 2104 | Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten ge- zwungen haben, die für die Entstehung, die Ver- schlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2105 | Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck 2106 | Druckschädigung der Nerven 2107 | Abrißbrüche der Wirbelfortsätze 2108 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- wirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2109 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbel- säule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwun- gen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2110 | Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lenden- wirbelsäule durch langjährige, vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 2111 | Erhöhte Zahnabrasionen durch mehrjährige quarzstaub- belastende Tätigkeit 2112 | Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindes- tens 13.000 Stunden und einer Mindest- einwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht 2113 | Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel (Carpaltunnel-Syndrom) durch repetitive manuelle Tätigkeiten mit Beugung und Streckung der Handgelen- ke, durch erhöhten Kraftaufwand der Hände oder durch Hand-Arm-Schwin- gungen 2114 | Gefäßschädigung der Hand durch stoß- artige Krafteinwirkung (Hypothenar-Ham- mer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syn- drom) | |
2115 | Fokale Dystonie als Erkrankung des zen- tralen Nervensystems bei Instrumental- musikern durch feinmotorische Tätigkeit hoher Intensität | |
22 | Druckluft 2201 | Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft 23 | Lärm 2301 | Lärmschwerhörigkeit 24 | Strahlen 2401 | Grauer Star durch Wärmestrahlung 2402 | Erkrankungen durch ionisierende Strahlen 3 | Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten 3101 | Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Ge- sundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders aus- gesetzt war 3102 | Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 3103 | Wurmkrankheiten der Bergleute, verursacht durch Ankylostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis 3104 | Tropenkrankheiten, Fleckfieber | |
4 | Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells | 4 | Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells und der Eierstöcke |
41 | Erkrankungen durch anorganische Stäube 4101 | Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) 4102 | Quarzstaublungenerkrankung in Verbindung mit aktiver Lungentuberkulose (Siliko-Tuberkulose) 4103 | Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura | |
4104 | Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest- faserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]} | 4104 | Lungenkrebs, Kehlkopfkrebs oder Eierstockkrebs - in Verbindung mit Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) - in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder - bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Asbest- faserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren {25 x 106 [(Fasern/m³) x Jahre]} |
4105 | Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippen- fells, des Bauchfells oder des Perikards 4106 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen 4107 | Erkrankungen an Lungenfibrose durch Metallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen 4108 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasmehl (Thomasphosphat) 4109 | Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen 4110 | Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Kokereirohgase 4111 | Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren [(mg/m³) x Jahre] 4112 | Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Quarzstaublungenerkrankung (Silikose oder Siliko-Tuberkulose) | |
4113 | Lungenkrebs durch polyzyklische aroma- tische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jah- ren [(µg/m³) x Jahre] | 4113 | Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs durch polyzyklische aroma- tische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jah- ren [(µg/m³) x Jahre] |
4114 | Lungenkrebs durch das Zusammenwir- ken von Asbestfaserstaub und polyzykli- schen aromatischen Kohlenwasserstof- fen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis, die einer Verursa- chungswahrscheinlichkeit von mindes- tens 50 Prozent nach der Anlage 2 ent- spricht 4115 | Lungenfibrose durch extreme und lang- jährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen - (Siderofibrose) 42 | Erkrankungen durch organische Stäube 4201 | Exogen-allergische Alveolitis 4202 | Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder Rohhanfstaub (Byssinose) 4203 | Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasenneben- höhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz 43 | Obstruktive Atemwegserkrankungen 4301 | Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 4302 | Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 5 | Hautkrankheiten 5101 | Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 5102 | Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautver- änderungen durch Ruß, Rohparaffin, Teer, Anthrazen, Pech oder ähnliche Stoffe 5103 | Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung 6 | Krankheiten sonstiger Ursache 6101 | Augenzittern der Bergleute |
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