(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Archivreferendarinnen und Bewerber zu Archivreferendaren ernannt.
(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
(3) Die Archivreferendarinnen und Archivreferendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung bei der Archivschule Marburg unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.