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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, von denen § 26 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, in Verbindung mit § 10 und Anlage 2 Nummer 36 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 derselben Verordnung neu gefasst worden ist, verordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren Archivdienst des Bundes erforderlich sind. Die Aufgaben des höheren Archivdienstes des Bundes umfassen insbesondere leitende, koordinierende und organisatorische Tätigkeiten im Hinblick auf die Beratung der öffentlichen Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen, die Übernahme, Bewertung, Erschließung und Zugänglichmachung von Archivgut, die Betreuung der Benutzerinnen und Benutzer sowie die Bestandserhaltung. Die Referendarinnen und Referendare sollen zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und europäischen Raum. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeiten zu leitender Tätigkeit, zur Kommunikation, zur Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.
(2) Die Referendarinnen und Referendare sollen befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen des höheren Archivdienstes gerecht zu werden.
§ 2 Einstellungsbehörden, Ausbildungsstellen, Dienstaufsicht
(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesarchiv und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Ausschreibung der zu besetzenden Stellen und
- 2.
- die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Ausbildungsstellen sind das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- die Organisation und Durchführung der berufspraktischen Studien einschließlich der damit verbundenen Modulprüfungen und
- 2.
- die Betreuung der Referendarinnen und Referendare während der Transferphase (§ 19) in Zusammenarbeit mit der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft (Archivschule Marburg).
(3) Die Einstellungsbehörde kann ihre Aufgaben auf die Ausbildungsstelle übertragen.
(4) Während der Ausbildung an der Archivschule Marburg unterstehen die Referendarinnen und Referendare neben der Dienstaufsicht ihrer Einstellungsbehörde auch der Dienstaufsicht der Archivschule Marburg.
§ 3 Nachteilsausgleich
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Einstellungsbehörde gewährt Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren sowie bei Studien- und Prüfungsleistungen einen angemessenen Nachteilsausgleich. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Als Nachteilsausgleich kommt insbesondere die Verlängerung von Bearbeitungszeiten in Betracht. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die inhaltlichen Anforderungen an das Auswahlverfahren sowie an die Studien- und Prüfungsleistungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Gewährte Nachteilsausgleiche sind zu dokumentieren.
§ 4 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | |
1 | 15 bis 14 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
2 | 13 bis 11 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
3 | 10 bis 8 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen entspricht |
4 | 7 bis 5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
5 | 4 bis 2 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor- handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können |
6 | 1 bis 0 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in abseh- barer Zeit nicht be- hoben werden können |
(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.
Abschnitt 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem
- 1.
- ein Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder ein anderes Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
- 2.
- über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:
- a)
- für die Einstellung beim Bundesarchiv
- aa)
- über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
- bb)
- über Kenntnisse der französischen Sprache oder über Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie
- cc)
- über Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,
- b)
- für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- aa)
- über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
- bb)
- über Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie
- cc)
- über sichere Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,
- 3.
- eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und wer über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.
§ 6 Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
(2) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den höheren Archivdienst geeignet sind.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Schul-, Studien- und Arbeitszeugnissen, die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeignet erscheinenden Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Im Fall einer Beschränkung wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere unter Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Zusätzlich werden nach Maßgabe des § 82 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen werden vernichtet.
§ 7 Auswahlkommission
(1) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Ausbildungsstelle eine Auswahlkommission ein.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Angehörigen des höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13).
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern werden vor jedem Auswahlverfahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Bei der Besetzung der Auswahlkommission werden Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.
(4) Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 8 Durchführung des Auswahlverfahrens
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu 30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines teilstrukturierten Interviews. Das Einzelgespräch dient der Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers, im Hinblick auf die Fähigkeiten insbesondere der methodischen Herangehensweise an fachliche Themen. Es dient auch der Feststellung der persönlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.
(2) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zu Arbeitsmethoden, zum Fachwissen und zur Allgemeinbildung sowie zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Fragen zum Fachwissen leiten sich aus den Aufgaben des höheren Archivdienstes des Bundes ab.
(3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers auf die Fragen der Auswahlkommission sowie die persönliche Eignung, wie sie sich darüber hinaus aus dem persönlichen Eindruck der Auswahlkommission von der Bewerberin oder dem Bewerber während des Einzelgesprächs ergibt, werden mit Rangpunkten entsprechend § 4 Absatz 1 bewertet.
§ 9 Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge
Die Auswahlkommission stellt für jede Bewerberin und jeden Bewerber das Ergebnis fest, indem sie aus den Rangpunkten, die sie für die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers und für die nach dem persönlichen Eindruck im Einzelgespräch festgestellte persönliche Eignung vergeben hat, nach § 4 Absatz 2 die Durchschnittsrangpunktzahl bildet. Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt die Auswahlkommission eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist.
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 10 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus folgenden Ausbildungsphasen:
Ausbildungsphase | Durchführende Stelle | Dauer | |
1 | 2 | 3 | |
1 | berufspraktische Studien | Bundesarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 8 Monate |
2 | Fachstudien | Archivschule Marburg | 12 Monate |
3 | Transferphase | Archivschule Marburg und Bun- desarchiv oder Geheimes Staats- archiv - Preußi- scher Kulturbesitz | 3 Monate |
4 | Prüfungsphase | Archivschule Marburg | 1 Monat |
(2) Die berufspraktischen Studien sind in Module untergliedert. Die Transferphase bildet ein einheitliches Modul.
§ 11 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für erfolgreich absolvierte Module werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
(2) Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt 122 Leistungspunkte vergeben werden. Davon können 42 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien und 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben werden.
§ 12 Modulhandbücher
(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:
- 1.
- die Lehrinhalte und die Lernziele,
- 2.
- die Lehr- und Lernformen,
- 3.
- Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,
- 4.
- den jeweiligen durchschnittlichen Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie
- 5.
- die Dauer des Moduls.
(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 567) entsprechend.
§ 13 Ausbildungsleitung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser
- 1.
- stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studien und der Transferphase sicher,
- 2.
- stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf,
- 3.
- weist den Ausbildenden Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,
- 4.
- bestellt
- a)
- die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende (§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen Studien,
- b)
- eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen und, soweit dies erforderlich ist, eine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die Transferphase,
- 5.
- führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
§ 14 Modulverantwortliche, Prüfende
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Modulverantwortliche
- 1.
- betreut und berät die Ausbildenden und die Lehrenden sowie die Referendarinnen und Referendare in allen inhaltlichen Fragen des Moduls,
- 2.
- erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung die Aufgaben für die Modulprüfungen,
- 3.
- nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet diese.
(2) Die Ausbildungsleitung bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder weiteren Prüfer, wenn dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist. Für Prüfungen, die nicht archivarische Fachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,
- 1.
- ein Hochschulstudium absolviert hat und
- 2.
- über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
§ 15 Berufspraktische Studien
(1) In den berufspraktischen Studien sollen die Referendarinnen und Referendare mit den Aufgaben, insbesondere Führungsaufgaben, den Methoden und der Organisation in einem öffentlichen Archiv vertraut gemacht werden. Sie sollen insbesondere
- 1.
- lernen, geeignete Methoden der Überlieferungsbildung und der Erschließung von Archivgut anzuwenden,
- 2.
- Verfahren der Bestandserhaltung und der Magazinierung sowie archivische IT-Systeme kennenlernen,
- 3.
- Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung und Nutzung von Archivgut erwerben,
- 4.
- archivwissenschaftliche und archivpraktische Fragen schriftlich und mündlich erörtern sowie
- 5.
- in ihrer Eigenverantwortlichkeit und Selbstständigkeit gefördert werden.
(2) Die berufspraktischen Studien werden in der Ausbildungsstelle durchgeführt. Die Ausbildungsstelle kann bestimmen, dass berufspraktische Studien in weiteren Einrichtungen durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die fachbezogenen Schwerpunkte der Ausbildungsstelle hinreichend vermittelt werden können.
§ 16 Module, Studienleistungen und Modulprüfungen in den berufspraktischen Studien
(1) Die berufspraktischen Studien unterteilen sich in vier Module:
- 1.
- Archivorganisation und -management,
- 2.
- Überlieferungsbildung,
- 3.
- Erschließung und Vermittlung von Archivgut,
- 4.
- archivarische Quellen und ihre Erhaltung.
(2) Soweit die Ausbildungsinhalte nicht durch Lehrveranstaltungen vermittelt werden, sind die Referendarinnen und Referendare verpflichtet, sich die Ausbildungsinhalte eigenständig durch Selbststudien anzueignen.
(3) In jedem Modul ist eine Modulprüfung abzulegen. Die Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Ist eine Prüfung ohne Aufsicht abzulegen, hat die Referendarin oder der Referendar eine unterschriebene Erklärung abzugeben, dass sie oder er die Prüfungsleistung selbstständig erbracht hat.
(4) In jedem Modul sind Studienleistungen zu erbringen, die nicht bewertet werden.
§ 17 Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen nach Maßgabe des § 4 mit Rangpunkten.
(2) Jede Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Besteht die Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, ermittelt die oder der Modulverantwortliche die Rangpunktzahl der Modulprüfung nach § 4 Absatz 2.
(3) Wiederholungsprüfungen sind zeitnah anzubieten. Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(4) Die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 sind der Archivschule Marburg mitzuteilen. Ist eine Modulprüfung nicht bestanden und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Ausbildungsstelle ermittelt die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung nach § 4 Absatz 2. Die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung wird der Archivschule Marburg mitgeteilt; die Referendarin oder der Referendar erhält eine Kopie.
§ 18 Fachstudien
Inhalt und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 10 und 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 2013 S. 26), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1591) geändert worden ist, sowie nach der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft vom 8. März 2013.
§ 19 Transferphase, Transferarbeit, Bewertung
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) In der Transferphase sollen die Referendarinnen und Referendare nachweisen, dass sie praxisrelevante Fragestellungen selbstständig mit archivwissenschaftlichen Methoden bearbeiten können.
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden in der Transferphase von der oder dem Modulverantwortlichen in Zusammenarbeit mit einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg betreut.
(3) Die Transferphase schließt mit einer Transferarbeit ab. Die Referendarin oder der Referendar reicht spätestens drei Monate vor Beginn der Transferphase auf Grundlage eines mit der Ausbildungsstelle und der Archivschule Marburg abgestimmten Vorschlags ein Thema für die Transferarbeit bei der Archivschule Marburg ein.
(4) Die Referendarin oder der Referendar reicht die Transferarbeit fristgerecht nach den Maßgaben der Ausbildungsstelle jeweils bei der Ausbildungsstelle und bei der Archivschule Marburg in einer schriftlichen und einer elektronischen Fassung ein. Die schriftlichen Fassungen sind mit der von der Referendarin oder dem Referendar unterschriebenen Erklärung zu versehen, dass die Transferarbeit selbstständig verfasst worden ist, dass nur die angegebenen Quellen verwendet worden sind und dass schriftliche und elektronische Fassung übereinstimmen.
(5) Die Transferarbeit ist von der oder dem Modulverantwortlichen und einer Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg unabhängig voneinander nach § 4 zu bewerten. Aus beiden Bewertungen ermittelt die oder der Modulverantwortliche nach § 4 Absatz 2 die Durchschnittsrangpunktzahl. Eine Kopie des von der oder dem Modulverantwortlichen verfassten Gutachtens ist der Archivschule Marburg zu übermitteln.
§ 20 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(1) Wer durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, eine Prüfung oder einen Teil einer Prüfung abzulegen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referendarin oder der Referendar mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,
- 1.
- wann die Prüfung nachgeholt wird oder
- 2.
- ob der bereits erbrachte Teil der Prüfung bewertet wird.
(4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar eine Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Prüfung
- 1.
- nachgeholt wird oder
- 2.
- für nicht bestanden erklärt wird.
(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 und oder nach Absatz 4 ist die oder der Betroffene anzuhören. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Referendarin oder ein Referendar, die oder der bei einer Prüfung täuscht, eine Täuschung versucht, an einer Täuschung oder an einem Täuschungsversuch mitwirkt oder sonst gegen die Ordnung verstößt, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung der Einstellungsbehörde gestattet werden. Bei einem erheblichen Ordnungsverstoß kann die Referendarin oder der Referendar von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars über das Vorliegen einer Täuschung oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes. Liegt eine Täuschung oder ein Ordnungsverstoß vor, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob
- 1.
- die Prüfung wiederholt wird,
- 2.
- ein Teil der Prüfung mit null Rangpunkten bewertet wird,
- 3.
- der Prüfungsteil für nicht bestanden erklärt wird oder
- 4.
- die Modulprüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung festgestellt oder kann sie erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung nachgewiesen werden, so kann die Einstellungsbehörde die Prüfung oder die gesamte Modulprüfung innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, der auf die mündliche Prüfung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 folgt, mit schriftlichem Bescheid für nicht bestanden erklären. Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung anzuhören. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 22 Laufbahnprüfung
Die archivarische Staatsprüfung nach § 13 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. Dezember 2012 ist die Laufbahnprüfung für den höheren Archivdienst des Bundes.
§ 23 Prüfungsakte
(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und die Transferphase.
(2) In die Prüfungsakte zu nehmen sind:
- 1.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Bewertungen,
- 2.
- die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistungen,
- 3.
- ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2),
- 4.
- das Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 19 Absatz 5 Satz 1) sowie
- 5.
- die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Satz 6).
(3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.
(4) Nach jeder Prüfung kann die Referendarin oder der Referendar Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist.
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 24 Übergangsvorschrift
Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 32 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 25 ändert mWv. 1. Mai 2016 LAP-hDArchivV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 32 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Monika Grütters
Monika Grütters
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