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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2017 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 5 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer über die allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen verfügt und zudem
- 1.
- ein Studium der Geschichts-, der Rechts-, der Sozial- oder der Verwaltungswissenschaften oder ein anderes Hochschulstudium, das geeignet ist, die Befähigung für den höheren Archivdienst zu vermitteln, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat,
- 2.
- über folgende Fremdsprachenkenntnisse verfügt:
- a)
- für die Einstellung beim Bundesarchiv
- aa)
- über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
- bb)
- über Kenntnisse der französischen Sprache oder über Kenntnisse einer anderen modernen Fremdsprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie
- cc)
- über Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,
- b)
- für die Einstellung bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
- aa)
- über Kenntnisse der englischen Sprache mindestens auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
- bb)
- über Kenntnisse der französischen Sprache mindestens auf dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie
- cc)
- über sichere Grundkenntnisse der lateinischen Sprache,
- 3.
- eine breite Allgemeinbildung hat, die sich auf die wesentlichen politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Themen erstreckt, und wer über gute Kenntnisse der neueren und neuesten Geschichte verfügt.
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