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§ 14 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 14 Modulverantwortliche, Prüfende



(1) Die oder der Modulverantwortliche

1.
betreut und berät die Ausbildenden und die Lehrenden sowie die Referendarinnen und Referendare in allen inhaltlichen Fragen des Moduls,

2.
erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung die Aufgaben für die Modulprüfungen,

3.
nimmt die Modulprüfungen ab und bewertet diese.

(2) Die Ausbildungsleitung bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes aus der Ausbildungsstelle als weitere Prüferin oder weiteren Prüfer, wenn dies aus fachlichen Gründen erforderlich ist. Für Prüfungen, die nicht archivarische Fachkenntnisse erfordern, kann die Ausbildungsleitung auch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Ausbildungsstelle bestellen, die oder der in dem Fach, in dem sie oder er die Referendarinnen und Referendare prüft,

1.
ein Hochschulstudium absolviert hat und

2.
über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt.

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Zitierungen von § 14 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 HArchDVDV Ausbildungsleitung
...  4. bestellt a) die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende (§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen ...