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§ 11 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 11 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen



(1) Für erfolgreich absolvierte Module werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen vergeben. Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

(2) Für den Vorbereitungsdienst können insgesamt 122 Leistungspunkte vergeben werden. Davon können 42 Leistungspunkte für die berufspraktischen Studien und 15 Leistungspunkte für die Transferphase vergeben werden.



 

Zitierungen von § 11 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 HArchDVDV Fachstudien
... und Durchführung der Fachstudien richten sich nach den §§ 10 und 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst in Hessen vom 14. ...