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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2017 aufgehoben
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§ 13 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 13 Ausbildungsleitung
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Ausbildungsstelle bestellt eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser
- 1.
- stellt die ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen Studien und der Transferphase sicher,
- 2.
- stellt für jede Referendarin und für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf,
- 3.
- weist den Ausbildenden Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung zu, jedoch nicht mehr, als die Ausbildenden mit Sorgfalt ausbilden können,
- 4.
- bestellt
- a)
- die Modulverantwortlichen und weitere Prüfende (§ 14 Absatz 2) sowie die Ausbildenden und die Lehrenden für jedes Modul der berufspraktischen Studien,
- b)
- eine Modulverantwortliche oder einen Modulverantwortlichen und, soweit dies erforderlich ist, eine Projektbetreuerin oder einen Projektbetreuer für die Transferphase,
- 5.
- führt regelmäßig Besprechungen mit den Referendarinnen und Referendaren durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.
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Zitierungen von § 13 HArchDVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HArchDVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HArchDVDV Auswahlkommission
... höheren Archivdienstes, darunter die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter (§ 13 ). (3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12135/a200043.htm