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§ 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 4 Bewertung von Prüfungsleistungen



(1) Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:

 RangpunkteNoteNotendefinition
 123
115 bis 14 sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem Maße
entspricht
213 bis 11 guteine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
310 bis 8 befriedigendeine Leistung, die
den Anforderungen
entspricht
47 bis 5 ausreichendeine Leistung, die
zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den
Anforderungen noch
entspricht
54 bis 2 mangelhafteine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch
erkennen lässt, dass
die notwendigen
Grundkenntnisse vor-
handen sind und die
Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden
können
61 bis 0 ungenügendeine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht und
bei der selbst die
Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass
die Mängel in abseh-
barer Zeit nicht be-
hoben werden können


(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben. Durchschnittsrangpunktzahlen mit Nachkommawerten werden kaufmännisch auf ganze Rangpunktzahlen gerundet.

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Zitierungen von § 4 HArchDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HArchDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HArchDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 HArchDVDV Durchführung des Auswahlverfahrens
... Bewerber während des Einzelgesprächs ergibt, werden mit Rangpunkten entsprechend § 4 Absatz 1 ...
§ 9 HArchDVDV Ergebnis des Auswahlverfahrens, Rangfolge
... Eindruck im Einzelgespräch festgestellte persönliche Eignung vergeben hat, nach § 4 Absatz 2 die Durchschnittsrangpunktzahl bildet. Anhand des Ergebnisses des Auswahlverfahrens legt ...
§ 17 HArchDVDV Bewertung der Modulprüfungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien
... Die oder der Modulverantwortliche bewertet die Modulprüfungen nach Maßgabe des § 4 mit Rangpunkten. (2) Jede Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit ... ermittelt die oder der Modulverantwortliche die Rangpunktzahl der Modulprüfung nach § 4 Absatz 2. (3) Wiederholungsprüfungen sind zeitnah anzubieten. Eine bestandene ... die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung nach § 4 Absatz 2. Die Rangpunktzahl der in den berufspraktischen Studien erbrachten Gesamtleistung wird ...
§ 19 HArchDVDV Transferphase, Transferarbeit, Bewertung
... Dozentin oder einem Dozenten der Archivschule Marburg unabhängig voneinander nach § 4 zu bewerten. Aus beiden Bewertungen ermittelt die oder der Modulverantwortliche nach § 4 ... 4 zu bewerten. Aus beiden Bewertungen ermittelt die oder der Modulverantwortliche nach § 4 Absatz 2 die Durchschnittsrangpunktzahl. Eine Kopie des von der oder dem Modulverantwortlichen ...