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§ 20 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 20 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis



(1) Wer durch eine Erkrankung oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände gehindert ist, eine Prüfung oder einen Teil einer Prüfung abzulegen, hat dies unverzüglich in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attests nachzuweisen. Auf Verlangen der Einstellungsbehörde ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Referendarin oder der Referendar mit Genehmigung der Einstellungsbehörde von der Prüfung zurücktreten.

(3) Bei Verhinderung nach Absatz 1 oder Rücktritt nach Absatz 2 bestimmt die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen,

1.
wann die Prüfung nachgeholt wird oder

2.
ob der bereits erbrachte Teil der Prüfung bewertet wird.

(4) Versäumt die Referendarin oder der Referendar eine Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet die Einstellungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Prüfung

1.
nachgeholt wird oder

2.
für nicht bestanden erklärt wird.

(5) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 und oder nach Absatz 4 ist die oder der Betroffene anzuhören. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt und kann sie nicht mehr wiederholt werden, erhält die Referendarin oder der Referendar einen Bescheid über das endgültige Nichtbestehen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.