Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)
V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
|
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
|
§ 8 Durchführung des Auswahlverfahrens
(1) Das Auswahlverfahren besteht aus einem bis zu 30-minütigen Einzelgespräch der Auswahlkommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber in Form eines teilstrukturierten Interviews. Das Einzelgespräch dient der Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers, im Hinblick auf die Fähigkeiten insbesondere der methodischen Herangehensweise an fachliche Themen. Es dient auch der Feststellung der persönlichen Eignung, insbesondere hinsichtlich des Auftretens, des Kommunikationsverhaltens und der Belastbarkeit.
(2) In dem Einzelgespräch stellt die Auswahlkommission Fragen zum bisherigen Werdegang, zur Motivation, zu Arbeitsmethoden, zum Fachwissen und zur Allgemeinbildung sowie zur sozialen Kompetenz der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Fragen zum Fachwissen leiten sich aus den Aufgaben des höheren Archivdienstes des Bundes ab.
(3) Die Antworten der Bewerberin oder des Bewerbers auf die Fragen der Auswahlkommission sowie die persönliche Eignung, wie sie sich darüber hinaus aus dem persönlichen Eindruck der Auswahlkommission von der Bewerberin oder dem Bewerber während des Einzelgesprächs ergibt, werden mit Rangpunkten entsprechend § 4 Absatz 1 bewertet.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12135/a200038.htm