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§ 23 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Archivdienst des Bundes (HArchDVDV)

V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 19.06.2017 BGBl. I S. 1896
Geltung ab 01.05.2016; FNA: 2030-8-5-8 Beamte
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§ 23 Prüfungsakte



(1) Die Ausbildungsstelle führt zu jeder Referendarin und zu jedem Referendar eine Prüfungsakte über die berufspraktischen Studien und die Transferphase.

(2) In die Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen sowie deren Bewertungen,

2.
die Protokolle über die mündlichen Prüfungsleistungen,

3.
ein Exemplar der Mitteilungen der Bewertung der Prüfungsleistungen und der Gesamtleistung in den berufspraktischen Studien (§ 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2),

4.
das Gutachten zur Bewertung der Transferarbeit (§ 19 Absatz 5 Satz 1) sowie

5.
die Dokumentationen gewährter Nachteilsausgleiche (§ 3 Satz 6).

(3) Die Prüfungsakte ist nach Beendigung der Laufbahnprüfung mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt an dem Tag, der auf die letzte Abschlussprüfung folgt.

(4) Nach jeder Prüfung kann die Referendarin oder der Referendar Einsicht in ihre oder seine Prüfungsakte nehmen, sobald ihr oder ihm die jeweilige Bewertung mitgeteilt worden ist.