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§ 9 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 9 Ziel und Ablauf der praktischen Ausbildung



(1) Die praktische Ausbildung soll mit den Aufgaben und der Arbeitsweise des Bundesarchivs oder des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz vertraut machen. Den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren ist Gelegenheit zu geben, ihre Ausbildung durch eigenverantwortliche und selbständige Tätigkeiten zu fördern. Die Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Erörterung wissenschaftlicher und praktischer Fragen ist zu schulen.

(2) Die praktische Ausbildung dauert elf Monate. Sie umfasst

1.
einen einführenden Ausbildungsabschnitt von sieben Monaten Dauer in mindestens zwei Fachabteilungen des Bundesarchivs oder des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz, wobei ein einmonatiges Praktikum auch in einem Archiv absolviert werden kann, das ein anderes Überlieferungsprofil als die Ausbildungsstelle hat,

2.
einen einmonatigen Ausbildungsabschnitt in der Grundsatz- oder in der Verwaltungsabteilung des Bundesarchivs oder der Hauptverwaltung des Geheimen Staatsarchivs - Preußischer Kulturbesitz oder in einer anderen Fachverwaltung,

3.
ein Zwischenpraktikum von zwei Monaten in der Verantwortung der Archivschule Marburg und

4.
einen einmonatigen Lehrgang beim Bundesarchiv.

(3) Die Ausbildungsbehörden bestellen eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Archivdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter und legen die Ausbildungsabschnitte in einem Ausbildungsplan für die Archivreferendarinnen und Archivreferendare fest.

(4) Für jeden Abschnitt der praktischen Ausbildung, der länger als einen Monat dauert, ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder, die oder der für diesen Abschnitt der Ausbildung verantwortlich ist, eine Beurteilung der Eignung, Befähigung und Leistung der Archivreferendarinnen oder Archivreferendare zu erstellen. Die Leistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu bewerten. Die Bewertung ist den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren bekannt zu geben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob die Archivreferendarinnen und Archivreferendare das Ziel des jeweiligen Ausbildungsabschnittes erreicht haben.

(5) Die Benotung für das Zwischenpraktikum erfolgt auf Vorschlag der Archivschule Marburg durch die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter im Sinne des Absatzes 3.

(6) Am Ende der praktischen Ausbildung stellen die Ausbildungsbehörden für die Archivreferendarinnen und Archivreferendare auf der Grundlage der Beurteilungen nach Absatz 4 im Verhältnis der zeitlichen Anteile der benoteten Abschnitte an der gesamten Ausbildung die in der praktischen Ausbildung erbrachte Gesamtleistung fest. Die Gesamtleistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu bewerten.

(7) Die Bewertung der in der praktischen Ausbildung erbrachten Gesamtleistung ist den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren zur Kenntnis zu geben und auf Antrag in Durchschrift auszuhändigen. Die Note der praktischen Ausbildung ist der Archivschule Marburg zu den Prüfungsakten zu übermitteln.

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