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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)
V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 11 Bewertung der Leistungen während der praktischen Ausbildung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Leistungen der Archivreferendarinnen und Archivreferendare während der praktischen Ausbildung werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
Zwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind nicht zulässig.
15 bis 14 Punkte = sehr gut | eine Leistung, die den Anforde- rungen in besonderem Maße entspricht, |
13 bis 11 Punkte = gut | eine Leistung, die den Anforde- rungen voll entspricht, |
10 bis 8 Punkte = befriedigend | eine Leistung, die im Allgemei- nen den Anforderungen ent- spricht, |
7 bis 5 Punkte = ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen entspricht, |
4 bis 2 Punkte = mangelhaft | eine Leistung, die den Anforde- rungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen- digen Grundkenntnisse vorhan- den sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben wer- den könnten, |
1 bis 0 Punkte = ungenügend | eine Leistung, die den Anforde- rungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Zwischenpunktzahlen und Zwischennoten sind nicht zulässig.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LAP-hDArchivV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hDArchivV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 LAP-hDArchivV Ziel und Ablauf der praktischen Ausbildung
... oder Archivreferendare zu erstellen. Die Leistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu bewerten. Die Bewertung ist den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren bekannt zu geben. ... erbrachte Gesamtleistung fest. Die Gesamtleistung ist mit einer Note gemäß § 11 zu bewerten. (7) Die Bewertung der in der praktischen Ausbildung erbrachten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3802/a53360.htm