Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 12 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
|

§ 12 Theoretische Ausbildung



(1) Die theoretische Ausbildung wird an der Archivschule Marburg durchgeführt. Sie dauert zwölf Monate. Sie wird ergänzt durch die einen Monat dauernde Prüfungsphase.

(2) Die Gegenstände der theoretischen Ausbildung richten sich nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande Hessen vom 23. Mai 1997 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1868).

Anzeige