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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)

V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 14 Zulassung



(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Archivdienstes des Bundes können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 16 und 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Archivdienstes des Bundes zugelassen werden.

(2) Das Bundesarchiv und das Geheime Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz benennen für ihren Bereich die Beamtinnen und Beamten, die am Auswahlverfahren teilnehmen.

(3) Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Es wird beim Bundesarchiv und beim Geheimen Staatsarchiv - Preußischer Kulturbesitz von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt. Die Richtlinien für das Auswahlverfahren erlassen die obersten Dienstbehörden.





 

Frühere Fassungen von § 14 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.