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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2016 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes (LAP-hDArchivV k.a.Abk.)
V. v. 13.06.2002 BGBl. I S. 1843; aufgehoben durch § 25 V. v. 13.07.2016 BGBl. I S. 1775
Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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Geltung ab 20.06.2002; FNA: 2030-7-21-1 Beamte
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§ 15 Einführung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten nehmen gemeinsam mit den Archivreferendarinnen und Archivreferendaren an der Ausbildung teil. Die Einführung dauert zwei Jahre. Sie kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden, soweit die Beamtin oder der Beamte schon während der bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.
Zitierungen von § 15 Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-hDArchivV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-hDArchivV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 LAP-hDArchivV Laufbahnprüfung
... Archivwissenschaft, abzulegende Archivarische Staatsprüfung; es gelten die §§ 15 bis 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Archivdienst im Lande ...
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