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Änderung § 16 Drittes Verstromungsgesetz vom 05.05.2007

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 16 (weggefallen)


vorherige Änderung

(1) Für das Kalenderjahr 1974 werden Zuschüsse nur nach den Bestimmungen des Zweiten Verstromungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nach Absatz 2 und nach § 3 Abs. 3 gewährt.

(2) Zahlt der Betreiber eines Kraftwerks an ein Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus einen Preis, der den Maßstäben des § 3 Abs. 7 entspricht, obwohl er auf Grund eines vor dem 30. September 1973 geschlossenen Vertrages über die Lieferung von Kraftwerkskohle zu einem niedrigeren Preis beliefert werden müßte, kann ihm je auf Grund dieses Vertrages bezogener und eingesetzter Tonne Steinkohle, erstmals für das Kalenderjahr 1974, ein Zuschuß in Höhe des Preisunterschieds gewährt werden. Bei der Festsetzung des Zuschusses nach dem Zweiten Verstromungsgesetz für das Betriebsjahr 1974 und bei der Gewährung des Ausgleichs der Mehrkosten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist von dem Preis je Tonne SKE vor einer Anpassung des Preises für Kraftwerkskohle auszugehen. Näheres bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in Richtlinien.

(3) Restliche Zuschüsse nach dem Zweiten Verstromungsgesetz für die Betriebsjahre 1966 bis 1973, die bis zum 31. Dezember 1974 aus den öffentlichen Haushalten nicht gezahlt worden sind, werden aus dem Sondervermögen geleistet. Für diesen Zeitraum zuviel gezahlte und von den Unternehmen erstattete Zuschüsse fließen dem Sondervermögen zu.



 
 

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