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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
§ 1 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller in dem für das jeweilige Fahrzeug benötigten Umfang folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
- Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,
- 2.
- Marke, Typ sowie Variante und Version, Handelsbezeichnungen des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung,
- 3.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 4.
- bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe,
- 5.
- Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs,
- 6.
- bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen: das bisherige Kennzeichen,
- 7.
- folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
- a)
- Kraftstoffart oder Energiequelle,
- b)
- Höchstgeschwindigkeit (km/h),
- c)
- Hubraum (cm³),
- d)
- technisch zulässige Gesamtmasse (kg), Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (kg), Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern), Stützlast (kg), technisch zulässige Anhängelast, gebremst und ungebremst (kg), technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg,
- e)
- Anzahl der Achsen und der Antriebsachsen,
- f)
- Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, Stehplätze,
- g)
- Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen (m³),
- h)
- (weggefallen)
- i)
- Nennleistung (kW) und Nenndrehzahl bei min-1,
- k)
- Abgaswert CO2 (in g/km),
- l)
- Länge, Breite und Höhe (Maße über alles: mm),
- m)
- eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigten oder in dem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigten Größenbezeichnungen der Bereifung je Achse,
- m1)
- eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigte bzw. in dem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bezeichnete Anhängekupplung,
- n)
- Standgeräusch [dB(A)] mit Drehzahl in min-1 und Fahrgeräusch [dB(A)],
- o)
- weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelassen ist,
- 8.
- regelmäßiger Standort des Fahrzeugs,
- 9.
- die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist,
- 10.
- bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde: Verfügungsberechtigter über den Fahrzeugbrief,
- 11.
- folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
- a)
- Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
- b)
- Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,
- c)
- Beginn des Versicherungsschutzes,
- d)
- Versicherungssumme für Personenschäden,
- e)
- Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.
(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens (§ 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Bei der Zuteilung eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller folgende Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
- 1.
- Fahrzeug- und Aufbauart,
- 2.
- Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,
- 3.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 4.
- die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzeichen,
- 5.
- folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
- a)
- Antriebsart,
- b)
- Höchstgeschwindigkeit (km/h),
- c)
- Hubraum (cm³),
- d)
- Leistung (kW beim min-1),
- e)
- zulässiges Gesamtgewicht (kg) und Leergewicht (kg),
- f)
- Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz,
- 6.
- Farbe des Fahrzeugs,
- 7.
- die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses.
(4) Bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens (§ 29e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind dem Versicherer vom Antragsteller Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Zitierungen von § 1 FRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FRV Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister
... Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern: 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt ... über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c erhobenen Daten oder die Befreiung von der gesetzlichen ... folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden: 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie - bis zur Erstellung einer ... die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben b bis d oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht, ... über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten, b) die nach Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben b und c zu ... die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 2 oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht. (4) Bei ... folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden: 1. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 erhobenen Daten, 2. Unterscheidungszeichen und ... für die neue Zuteilung des Kennzeichens, 7. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 erhobenen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. (5) ...
§ 4 FRV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
... 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern: 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast ... im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten, 2. Erkennungsnummer des ausgehändigten ...
§ 12 FRV Art der zu übermittelnden Daten
... d) Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs, der Tag der ersten Zulassung, die Fahrzeugbriefnummer, das Datum und ... falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich e) die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs, ... sowie Auflagen, g) Farbe des Fahrzeugs, h) die in § 1 Abs. 1 Nr. 9 enthaltenen Angaben über die Verwendung des Fahrzeugs, i) Tag der ...
§ 12a FRV Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes
... gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § ...
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