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Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 47 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700) und § 47 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486),

-
des § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) geändert worden ist,

wird vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


Erster Abschnitt Erhebung und Speicherung von Fahrzeugdaten und Halterdaten

§ 1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister



(1) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller in dem für das jeweilige Fahrzeug benötigten Umfang folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,

2.
Marke, Typ sowie Variante und Version, Handelsbezeichnungen des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung,

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe,

5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs,

6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen: das bisherige Kennzeichen,

7.
folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:

a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,

b)
Höchstgeschwindigkeit (km/h),

c)
Hubraum (cm³),

d)
technisch zulässige Gesamtmasse (kg), Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (kg), Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern), Stützlast (kg), technisch zulässige Anhängelast, gebremst und ungebremst (kg), technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg,

e)
Anzahl der Achsen und der Antriebsachsen,

f)
Anzahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz, Stehplätze,

g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen (m³),

h)
(weggefallen)

i)
Nennleistung (kW) und Nenndrehzahl bei min-1,

k)
Abgaswert CO2 (in g/km),

l)
Länge, Breite und Höhe (Maße über alles: mm),

m)
eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigten oder in dem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigten Größenbezeichnungen der Bereifung je Achse,

m1)
eine der mit EG-Typgenehmigung, Allgemeiner Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis genehmigte bzw. in dem nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bezeichnete Anhängekupplung,

n)
Standgeräusch [dB(A)] mit Drehzahl in min-1 und Fahrgeräusch [dB(A)],

o)
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelassen ist,

8.
regelmäßiger Standort des Fahrzeugs,

9.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist,

10.
bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde: Verfügungsberechtigter über den Fahrzeugbrief,

11.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

c)
Beginn des Versicherungsschutzes,

d)
Versicherungssumme für Personenschäden,

e)
Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens (§ 28 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Bei der Zuteilung eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2276) geändert worden ist, sind der Zulassungsbehörde vom Antragsteller folgende Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Fahrzeug- und Aufbauart,

2.
Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,

3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzeichen,

5.
folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:

a)
Antriebsart,

b)
Höchstgeschwindigkeit (km/h),

c)
Hubraum (cm³),

d)
Leistung (kW beim min-1),

e)
zulässiges Gesamtgewicht (kg) und Leergewicht (kg),

f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz,

6.
Farbe des Fahrzeugs,

7.
die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die Haftpflichtversicherung und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(4) Bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens (§ 29e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind dem Versicherer vom Antragsteller Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.


§ 2 Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister



(1) Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten sind vom Antragsteller

1.
der Zulassungsbehörde

bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, eines roten Kennzeichens, eines Kurzzeitkennzeichens oder eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr,

2.
dem Versicherer

bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens

mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und von besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die Angabe zum Geschlecht des Halters.


§ 3 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:

1.
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebene Kurzbezeichnung für den Hersteller, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässige Gesamtmasse in kg und die entsprechende Achslast in kg,

2.
das zugeteilte amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung, bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

3.
die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund und der Tag der Zuteilung,

4.
der Tag der Entstempelung des Kennzeichens, der vorübergehenden Stillegung und der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, die Verlängerung der Stillegung sowie der Tag der Wiederinbetriebnahme,

5.
Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung,

6.
Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder bedingt schadstoffarmes Fahrzeug Stufe A, B oder C und der Tag der Anerkennung sowie die Erfüllung der Anlagen XXIII, XXIV und XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Abgasverhalten,

6a.
Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissionsklassen und die Grundlage dieser Einstufung,

7.
Kennziffer des Zulassungsbezirks sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

8.
Nummer des Fahrzeugscheins sowie bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, Nummer des Fahrzeugbriefs,

9.
Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs bei Ausfertigung eines neuen Briefs oder bei endgültiger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

10.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des gestempelten Kennzeichens und des ausgefertigten Fahrzeugbriefs sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,

11.
Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz,

12.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c erhobenen Daten oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,

b)
Nichtbestehen oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und der Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

c)
Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

(2) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister außerdem folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

1.
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie - bis zur Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I - solche Daten, die auf Grund früherer Muster des Fahrzeugscheins in den örtlichen Fahrzeugregistern zu speichern waren,

2.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

3.
durch Ausnahmegenehmigung zugeteilte weitere amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung,

4.
Anlaß für die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund,

5.
Tag der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens,

6.
Ausstellung eines Fahrzeugersatz- und Fahrzeugzweitscheins sowie eines Anhängerverzeichnisses nebst Datum der Ausstellung,

7.
Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins nebst Datum der Ausstellung,

8.
Vermerk über die Aufbietung des Fahrzeugbriefs,

9.
der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

10.
Vermerk über Fahrzeugmängel und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

11.
Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

12.
der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) zur Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,

13.
Vermerk über die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots bei Smog,

14.
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

15.
Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

16.
Tag des Eingangs der Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

17.
die Versicherungssumme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenschäden,

18.
Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und der Tag der Veräußerung,

19.
bei Verlegung des regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und der Tag der Zuteilung,

20.
Vermerk über die Eintragung der vorübergehenden Stillegung im Fahrzeugbrief,

21.
Vermerk, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer nicht genügt ist,

22.
folgende frühere Daten:

a)
die früheren Kennzeichen und die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

b)
die früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs,

c)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben b bis d oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,

23.
die Vorlage und Nichtvorlage von Verwertungsnachweisen oder die Abgabe und Nichtabgabe von Erklärungen über den Verbleib nach § 27a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(3) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

1.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des roten Kennzeichens oder des Kurzzeitkennzeichens,

2.
Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens oder des roten Kennzeichens einschließlich Tag der Zuteilung und Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
Tag der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,

4.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des Kennzeichens sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Ausgabe des Kennzeichens,

5.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten,

b)
die nach Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben b und c zu speichernden Daten,

c)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 2 oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

(4) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

1.
die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 erhobenen Daten,

2.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des besonderen Kennzeichens sowie Tag der Zuteilung des Kennzeichens,

3.
Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

4.
Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs, falls ein solcher vorhanden war,

5.
Tag der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des besonderen Kennzeichens sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,

7.
die nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 erhobenen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

(5) Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen, der Tag der Zuteilung sowie die Stelle, die über die Verwendung der Kennzeichen bestimmt, gespeichert werden.

(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.

(7) Im örtlichen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.


§ 4 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:

1.
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse),

2.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind,

3.
folgende frühere Daten:

a)
die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer),

b)
die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

c)
die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der Verbleib dieser Briefe,

d)
die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des Fahrzeugs,

e)
Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Änderungen,

f)
Zahl und Grund der sonstigen Änderungen,

g)
die nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie sich auf rote Kennzeichen erstrecken, auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten,

2.
Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens,

3.
Beginn des Versicherungsschutzes,

4.
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,

5.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens,

6.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

c)
Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen (§ 29g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. Der für das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag der Zuteilung der Kennzeichen zu speichern.

(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.


§ 5 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern



Die Speicherung der nach § 2 erhobenen Halterdaten erfolgt

1.
im örtliche Fahrzeugregister

bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sowie bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen,

2.
im Zentralen Fahrzeugregister

bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen.

In den Fahrzeugregistern darf ferner der Tag der Änderung der Halterdaten gespeichert werden.


Zweiter Abschnitt Regelmäßige Übermittlungen von Fahrzeugdaten und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern

§ 6 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt



(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach der Zuteilung des Kennzeichens die im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten (§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§ 5 Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Daten und den Tag der Änderung sowie die Löschung der Daten und den Tag der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die vorübergehende Stillegung oder die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Stillegung oder Außerbetriebsetzung mitzuteilen und außerdem anzugeben

1.
den Tag der Stillegung oder Außerbetriebsetzung,

2.
das Kennzeichen und dessen Entstempelung,

3.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
Hersteller des Fahrzeugs,

5.
Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs.


§ 7 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an andere Zulassungsstellen



(1) Wird nach der Verlegung des Standorts eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde von dieser ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nummer des Fahrzeugbriefs, das bisherige Kennzeichen sowie das neue Kennzeichen und den Tag der Zuteilung mitzuteilen.

(2) Nimmt die andere Zulassungsbehörde im Sinne von § 6 Abs. 2 die vorübergehende Stillegung oder endgültige Außerbetriebsetzung vor, hat sie der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln.


§ 8 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Versicherer



(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) übermitteln

1.
bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen

a)
Kennzeichen und Tag der Zuteilung, bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,

b)
Fahrzeugklasse sowie Schlüsselnummer des Herstellers, Typ sowie Variante und Version des Fahrzeugs,

c)
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Leistung und - zusätzlich bei Krafträdern - der Hubraum,

d)
Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

e)
Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,

f)
Tag des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,

g)
Einleitung von Maßnahmen oder sonstige Angaben zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens nach Eingang einer Anzeige gemäß Buchstabe f,

h)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung, Zugang der Bestätigung über eine neue Versicherung, Beginn des Versicherungsschutzes sowie Versicherungssumme für Personenschäden,

i)
Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs,

2.
bei Fahrzeugen mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen

a)
Kennzeichen und Tag der Zuteilung,

b)
Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,

c)
Familienname, Vornamen und Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

d)
die in Nummer 1 Buchstaben e, f, g und h bezeichneten Daten,

e)
Ende des Versicherungsschutzes,

3.
bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr

a)
Kennzeichen und Tag der Zuteilung,

b)
die in Nummer 1 Buchstaben b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlaß der Zuteilung des Kennzeichens, des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung, des Versicherer- oder Halterwechsels, der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs oder des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch einen Verband der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an den Verband. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.


§ 8a Übermittlungen der Zulassungsbehörden und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Auskunftsstelle



Die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-Bundesamt übermitteln der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes auf Anforderung die Daten nach § 8 Abs. 1, soweit dies zur Erteilung von Auskünften nach § 8a des Pflichtversicherungsgesetzes erforderlich ist.


§ 9 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Finanzämter



(1) Die Zulassungsbehörde hat dem zuständigen Finanzamt bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes) die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBl. I S. 901), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2185), bezeichneten Daten aus den dort genannten Anlässen zu übermitteln. Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen hat die Zulassungsbehörde dies und zusätzlich den Betriebszeitraum zu übermitteln.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem zuständigen Finanzamt bei der Zuteilung von roten Kennzeichen zwecks Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und nach § 5 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und den Tag der Änderung mitzuteilen.


§ 9a Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Träger der Sozialhilfe



Die Zulassungsbehörde hat den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung rechtswidriger Inanspruchnahme von Sozialhilfe unter den in § 118 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Auskunft über die Eigenschaft einer Person als Kraftfahrzeughalter zu erteilen.


§ 10 Übermittlungen der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständigen Stellen



(1) Die Zulassungsbehörde darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen auf entsprechende Anforderungen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und 19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden sowie für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes bestimmten Behörden sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes den nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.


§ 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden



(1) Erfolgt wegen Verlegung des regelmäßigen Standorts eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der bisherigen Zulassungsbehörde - unter Angabe von bisherigem Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie Nummer des Fahrzeugbriefs - das neue Kennzeichen mit.

(2) Ist ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt oder gilt es nach vorübergehender Stillegung als endgültig außer Betrieb gesetzt, so macht das Kraftfahrt-Bundesamt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsbehörde hierüber Mitteilung.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und ausgefertigten Fahrzeugbriefen sowie über das Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und Briefe, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt, daß die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.

(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder dessen Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde mit, die das neue Fahrzeug gemeldet hat.


§ 11a Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes



(1) Für Maßnahmen der zuständigen ausländischen Behörden nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a bis d des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, 4, 6 und 7, mit Ausnahme der Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz, gespeicherten Fahrzeugdaten übermittelt werden.

(2) Die Daten dürfen in das Ausland für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Zulassungsbehörden zur Überwachung des Versicherungsschutzes sowie für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen oder Straftaten im Sinne des § 37 Abs. 1 Buchstabe b, c und d des Straßenverkehrsgesetzes den Polizei- und Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, daß andere Behörden zuständig sind.


§ 11b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes



(1) Die Übermittlung von Daten nach § 35 des Straßenverkehrsgesetzes und § 11a Abs. 1 ist auch in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zulässig.

(2) Die übermittelnde Stelle darf die Übermittlung nur zulassen, wenn deren Durchführung unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der übermittelten Daten berechtigten Behörde erfolgt. Der Empfänger hat sicherzustellen, daß die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.

(3) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Sie hat versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren. Sie hat ferner im Zusammenwirkungen mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind.

(4) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbstätig erfolgen und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.


Dritter Abschnitt Übermittlungen durch Abruf im automatisierten Verfahren

§ 12 Art der zu übermittelnden Daten



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

b)
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters und frühere Halter,

c)
Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs

und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich

d)
Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs, der Tag der ersten Zulassung, die Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder des amtlichen Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses,

e)
die für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) und für die Speicherung im örtlichen Fahrzeugregister benötigten, das Fahrzeug beschreibenden und identifizierenden Daten, die Anzahl der Halter,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe des Fahrzeugs sowie Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses,

3.
für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt oder Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung, Anschrift des Halters):

a)
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Tag und Ort der Geburt - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters,

b)
Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens, beim Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Fahrzeugklasse, Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Farbe des Fahrzeugs, Fahrzeugbriefnummer, Tag der ersten Zulassung, Tag der vorübergehenden Stillegung, Datum und Bezeichnung des Arbeitsganges der letzten Veränderung und Hinweise auf den Diebstahl oder das sonstige Abhandenkommen eines Fahrzeugs oder Kennzeichens; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses.

Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c werden zum Abruf bereitgehalten für

1.
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes zuständige Verwaltungsbehörde,

2.
die Zulassungsbehörden,

3.
das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,

4.
die mit Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

5.
die Polizeibehörden der Länder.

Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 bis 5 zum Abruf bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 2 zum Abruf bereitgehalten. Die Daten nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Stellen nach Satz 2 Nr. 3 bis 5 zum Abruf bereitgehalten.

(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem örtlichen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
Kennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

b)
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus,

c)
Hersteller, Marke, Handelsbezeichnung, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,

d)
Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder bei juristischen Personen, Behörden oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift des Halters,

und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich

e)
die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs,

f)
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen,

g)
Farbe des Fahrzeugs,

h)
die in § 1 Abs. 1 Nr. 9 enthaltenen Angaben über die Verwendung des Fahrzeugs,

i)
Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs,

k)
Vermerk über Fahrzeugmängel,

l)
Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

m)
Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses und Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

n)
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs oder des Kennzeichens,

o)
Tag der Betriebsuntersagung, vorübergehenden Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

p)
Art der Betriebserlaubnis oder der EG-Typgenehmigung

q)
die Daten über die Schadstoffminderung des Fahrzeugs,

r)
die Daten des Erwerbers des Fahrzeugs nach einer Veräußerung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der Tag des Eingangs der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde und der Tag der Veräußerung,

s)
Tag der Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter nach Halterwechsel,

t)
Nummer des Fahrzeugbriefs sowie Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs,

u)
die früheren Kennzeichen und die früheren Halter,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b bezeichneten Daten,

3.
für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung):

die in Nummer 1 bezeichneten Daten.

Die Daten nach Satz 1 werden für die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes zum Abruf bereitgehalten, die für den jeweiligen Bezirk der Zulassungsbehörde (§ 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) örtlich zuständig sind.


§ 12a Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6a gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind.

(2) Die Daten nach Absatz 1 werden für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehalten.

(3) Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.


§ 13 Sicherung gegen Mißbrauch



(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung

1.
einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und

2.
eines Passwortes

erfolgt. Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nr. 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. Die Verantwortung für die Sicherheit des Netzes und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer trägt bei Anwendung des Satzes 3 der Netzbetreiber. Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.

(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes.


§ 14 Aufzeichnung der Abrufe



(1) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:

1.
Zulassung von Fahrzeugen

2.
bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe

3.
Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht

4.
Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen

5.
Verdacht des Diebstahls oder der mißbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeugs

6.
Grenzkontrolle

7.
Gefahrenabwehr

8.
Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten

9.
Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle

0.
sonstige Anlässe.

Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8 bis 0 ist ein auf den bestimmten Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahl 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.

(2) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise mitzuteilen, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im Sinne von Satz 1 gilt insbesondere

1.
das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder

2.
der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.

(3) Für die nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.


§ 14a Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen im Ausland



(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeugidentifizierungsnummer dürfen

1.
für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und

2.
für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Abs. 1 Buchstabe b bis d des Straßenverkehrsgesetzes die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist, zusätzlich die in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d

genannten Daten bereitgehalten werden.

(2) § 11a über die Empfänger der Daten, § 13 wegen der Sicherung gegen Mißbrauch und § 14 wegen des Anlasses der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.


Vierter Abschnitt Übermittlungssperren und Löschung der Daten

§ 15 Übermittlungssperren



(1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten (§ 41 des Straßenverkehrsgesetzes) dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsstelle vermerkt die Sperre im örtlichen Fahrzeugregister. Das gleiche gilt für eine Änderung der Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.

(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre im Zentralen Fahrzeugregister. Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.

(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsbehörde erteilt die Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zuständige Behörde ihr mitteilt, daß die Sperre für das Übermittlungsersuchen aufgehoben wird.


§ 16 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen die im Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen.

(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen gespeicherten Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten - sind spätestens 1 Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.

(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.

(4) Es sind zu löschen

1.
die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Fahndungsausschreibung,

2.
die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Kennzeichens bei dessen Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,

3.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das letzte Kennzeichen sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 Buchstaben a und c, Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a und c bezeichneten Daten 3 Jahre, nachdem die Versicherungsbestätigung (§ 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,

4.
die Angaben über den früheren Halter (§ 3 Abs. 2 Nr. 22 Buchstabe b) 1 Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder - bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen - zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben über das Fahrzeug nach Nummer 1 oder die Angaben über das Kennzeichen nach Nummer 2.

(5) Die Daten über Kennzeichen nach § 3 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 2.


§ 17 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen - spätestens 7 Jahre, nachdem das Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wurde oder als außer Betrieb gesetzt gilt, zu löschen.

(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespeicherten Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Kennzeichen - sind spätestens 7 Jahre nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen.

(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen - spätestens 7 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen - spätestens 7 Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.

(5) Für die Löschung der Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen gilt § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2.

(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 4 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt § 16 Abs. 4 Nr. 2.


Fünfter Abschnitt Übergangsvorschriften, Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, Schlußvorschriften

§ 18 Übergangsrecht



(1) Abweichend von § 13 Abs. 1 dürfen Dienststellen, die bereits vor dem Tag des Inkrafttretens Daten abrufen konnten, aber noch nicht über eine eigene der übermittelnden Stelle mitgeteilte Kennung verfügten, auch ohne eine solche Kennung bis zum 31. Dezember 1987 Daten abrufen.

(2) Sofern die regelmäßige Datenübermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren oder im Datenträgeraustausch durchgeführt wird, haben die Zulassungsbehörden den Umfang der von ihnen übermittelten Daten den Erfordernissen der §§ 6 bis 11 bis zum 31. Dezember 1987 anzupassen.

(3) Die Vorschriften über die Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister von Daten bei der Zuteilung von roten Kennzeichen (§ 4 Abs. 2) und bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (§ 4 Abs. 3) sind nicht vor dem 1. Juli 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem Zeitpunkt nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr zugelassenen Fahrzeuge erfolgen nicht.

(4) Die Vorschriften über die Speicherung der vorübergehenden Stillegungen von Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4) sind nicht vor dem 1. September 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Stillegungen erfolgen nicht.

(5) Bis zum 31. Dezember 1988 sind abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes über Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern auch zulässig, wenn die Aufzeichnungen nicht selbsttätig erfolgen.

(6) § 4 Abs. 5 ist nicht vor dem 1. April 1989 anzuwenden.


§ 19 (Änderungen von Vorschriften)





§ 20 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486) und Artikel 2 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413) auch im Land Berlin.


§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 19 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Juli 1988, § 19 Nr. 3 tritt am 1. September 1988 in Kraft.

(3) § 23 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26 und 29f sowie 29g Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung treten am Tage nach der Verkündung außer Kraft.