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§ 3 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 3 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:

1.
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstabe a bis n und Nr. 8 erhobenen Daten, die vom Kraftfahrt-Bundesamt vergebene Kurzbezeichnung für den Hersteller, die nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zulässige Gesamtmasse in kg und die entsprechende Achslast in kg,

2.
das zugeteilte amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung, bei Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,

3.
die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund und der Tag der Zuteilung,

4.
der Tag der Entstempelung des Kennzeichens, der vorübergehenden Stillegung und der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, die Verlängerung der Stillegung sowie der Tag der Wiederinbetriebnahme,

5.
Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung,

6.
Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder bedingt schadstoffarmes Fahrzeug Stufe A, B oder C und der Tag der Anerkennung sowie die Erfüllung der Anlagen XXIII, XXIV und XXV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung über das Abgasverhalten,

6a.
Einstufung des Fahrzeugs in bestimmte Emissionsklassen und die Grundlage dieser Einstufung,

7.
Kennziffer des Zulassungsbezirks sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,

8.
Nummer des Fahrzeugscheins sowie bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, Nummer des Fahrzeugbriefs,

9.
Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs bei Ausfertigung eines neuen Briefs oder bei endgültiger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

10.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs, des gestempelten Kennzeichens und des ausgefertigten Fahrzeugbriefs sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,

11.
Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungsgesetz,

12.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c erhobenen Daten oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,

b)
Nichtbestehen oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und der Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

c)
Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

(2) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister außerdem folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

1.
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 10 erhobenen Daten sowie - bis zur Erstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I - solche Daten, die auf Grund früherer Muster des Fahrzeugscheins in den örtlichen Fahrzeugregistern zu speichern waren,

2.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

3.
durch Ausnahmegenehmigung zugeteilte weitere amtliche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung,

4.
Anlaß für die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschriftung auf weißem Grund,

5.
Tag der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens,

6.
Ausstellung eines Fahrzeugersatz- und Fahrzeugzweitscheins sowie eines Anhängerverzeichnisses nebst Datum der Ausstellung,

7.
Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins nebst Datum der Ausstellung,

8.
Vermerk über die Aufbietung des Fahrzeugbriefs,

9.
der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

10.
Vermerk über Fahrzeugmängel und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

11.
Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

12.
der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende nächste Termin (Monat und Jahr) zur Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,

13.
Vermerk über die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots bei Smog,

14.
Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

15.
Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

16.
Tag des Eingangs der Versicherungsbestätigung für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

17.
die Versicherungssumme in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Personenschäden,

18.
Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und der Tag der Veräußerung,

19.
bei Verlegung des regelmäßigen Standorts des Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und der Tag der Zuteilung,

20.
Vermerk über die Eintragung der vorübergehenden Stillegung im Fahrzeugbrief,

21.
Vermerk, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer nicht genügt ist,

22.
folgende frühere Daten:

a)
die früheren Kennzeichen und die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

b)
die früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeugs,

c)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben b bis d oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht,

23.
die Vorlage und Nichtvorlage von Verwertungsnachweisen oder die Abgabe und Nichtabgabe von Erklärungen über den Verbleib nach § 27a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(3) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

1.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des roten Kennzeichens oder des Kurzzeitkennzeichens,

2.
Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens oder des roten Kennzeichens einschließlich Tag der Zuteilung und Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
Tag der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,

4.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des Kennzeichens sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Ausgabe des Kennzeichens,

5.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten,

b)
die nach Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben b und c zu speichernden Daten,

c)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 Abs. 2 oder die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

(4) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten gespeichert werden:

1.
die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 erhobenen Daten,

2.
Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des besonderen Kennzeichens sowie Tag der Zuteilung des Kennzeichens,

3.
Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

4.
Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs, falls ein solcher vorhanden war,

5.
Tag der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des besonderen Kennzeichens sowie Hinweis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,

7.
die nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 erhobenen Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

(5) Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilte Kennzeichen, der Tag der Zuteilung sowie die Stelle, die über die Verwendung der Kennzeichen bestimmt, gespeichert werden.

(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.

(7) Im örtlichen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.



 

Zitierungen von § 3 FRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FRV Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister
... die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse), 2. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in ... Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind, ... f) Zahl und Grund der sonstigen Änderungen, g) die nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten. (2) Bei der ... speichernden Daten. (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie ... § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten auch im ... Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. (5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag der Zuteilung der Kennzeichen zu ...
§ 9 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Finanzämter
... von roten Kennzeichen zwecks Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und nach § 5 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Daten sowie die Änderung ...
§ 10 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständigen Stellen
... erlassenen Gesetzen zuständigen Stellen auf entsprechende Anforderungen die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und 19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 ... Anforderungen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die ...
§ 12a FRV Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes
... Abs. 1 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6a gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die ...
§ 16 FRV Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
... 3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das letzte Kennzeichen sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 Buchstaben a und c, Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a ... verloren hat, 4. die Angaben über den früheren Halter (§ 3 Abs. 2 Nr. 22 Buchstabe b) 1 Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder - ... das Kennzeichen nach Nummer 2. (5) Die Daten über Kennzeichen nach § 3 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des ...
§ 18 FRV Übergangsrecht
... Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4) sind nicht vor dem 1. September 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem ...