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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
§ 16 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 16 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen die im Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen.
(2) Die bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder von Kurzzeitkennzeichen gespeicherten Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten - sind spätestens 1 Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.
(4) Es sind zu löschen
- 1.
- die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Fahndungsausschreibung,
- 2.
- die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Kennzeichens bei dessen Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach Beendigung der Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,
- 3.
- die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das letzte Kennzeichen sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 Buchstaben a und c, Abs. 3 Nr. 5 Buchstaben a und c bezeichneten Daten 3 Jahre, nachdem die Versicherungsbestätigung (§ 29a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,
- 4.
- die Angaben über den früheren Halter (§ 3 Abs. 2 Nr. 22 Buchstabe b) 1 Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder - bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder Kennzeichen - zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben über das Fahrzeug nach Nummer 1 oder die Angaben über das Kennzeichen nach Nummer 2.
(5) Die Daten über Kennzeichen nach § 3 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nr. 2.
Zitierungen von § 16 FRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FRV Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
... oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen gilt § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2. (6) Die Daten über Kennzeichen nach § 4 Abs. 5 sind ... zu löschen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt § 16 Abs. 4 Nr. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3811/a53459.htm