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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
§ 2 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2 Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten sind vom Antragsteller
- 1.
- der Zulassungsbehörde
bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, eines roten Kennzeichens, eines Kurzzeitkennzeichens oder eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, - 2.
- dem Versicherer
bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens
(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und von besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die Angabe zum Geschlecht des Halters.
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Zitierungen von § 2 FRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FRV Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
... Speicherung der nach § 2 erhobenen Halterdaten erfolgt 1. im örtliche Fahrzeugregister bei ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3811/a53439.htm