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§ 2 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 2 Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister



(1) Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Halterdaten sind vom Antragsteller

1.
der Zulassungsbehörde

bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, eines roten Kennzeichens, eines Kurzzeitkennzeichens oder eines besonderen Kennzeichens nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr,

2.
dem Versicherer

bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens

mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und von besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die Angabe zum Geschlecht des Halters.

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Zitierungen von § 2 FRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FRV Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern
... Speicherung der nach § 2 erhobenen Halterdaten erfolgt 1. im örtliche Fahrzeugregister bei ...