Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
§ 13 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
§ 13 Sicherung gegen Mißbrauch
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung
- 1.
- einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und
- 2.
- eines Passwortes
(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder das Passwort mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterliegen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes.
Anzeige
Zitierungen von § 13 FRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14a FRV Abruf im automatisierten Verfahren durch Stellen im Ausland
... bereitgehalten werden. (2) § 11a über die Empfänger der Daten, § 13 wegen der Sicherung gegen Mißbrauch und § 14 wegen des Anlasses der Abrufe sind ...
§ 18 FRV Übergangsrecht
... Abweichend von § 13 Abs. 1 dürfen Dienststellen, die bereits vor dem Tag des Inkrafttretens Daten abrufen ... Stillegungen erfolgen nicht. (5) Bis zum 31. Dezember 1988 sind abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes über ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3811/a53455.htm