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§ 4 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 4 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister



(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu speichern:

1.
die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstabe a bis n erhobenen Daten sowie die errechnete Nutzlast (Gesamtmasse abzüglich Leermasse),

2.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 12 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Daten, soweit diese in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen sind,

3.
folgende frühere Daten:

a)
die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer),

b)
die früheren Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

c)
die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der Verbleib dieser Briefe,

d)
die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des Fahrzeugs,

e)
Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Änderungen,

f)
Zahl und Grund der sonstigen Änderungen,

g)
die nach § 3 Abs. 2 Nr. 22 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Daten.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen sind die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten, soweit sie sich auf rote Kennzeichen erstrecken, auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1.
die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten,

2.
Erkennungsnummer des ausgehändigten Versicherungskennzeichens,

3.
Beginn des Versicherungsschutzes,

4.
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,

5.
Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens,

6.
folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

c)
Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht.

Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen (§ 29g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. Der für das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag der Zuteilung der Kennzeichen zu speichern.

(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten gespeichert werden.



 

Zitierungen von § 4 FRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt
... Zuteilung des Kennzeichens die im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten (§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§ 5 Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem ...
§ 10 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständigen Stellen
... Stellen und den diesen vorgesetzten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, ... Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 ... 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten ...
§ 11a FRV Übermittlung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes
... 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 3, 4, 6 und 7, mit Ausnahme der Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem ...
§ 12a FRV Übermittlung von Daten nach § 36 Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes
... 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes gespeicherten Halterdaten und die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e sowie die nach § ... Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 7 Buchstabe c bis e sowie die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 6a gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten ...
§ 17 FRV Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
... gilt § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2. (6) Die Daten über Kennzeichen nach § 4 Abs. 5 sind spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder Entziehung des ...
§ 18 FRV Übergangsrecht
... im Zentralen Fahrzeugregister von Daten bei der Zuteilung von roten Kennzeichen (§ 4 Abs. 2) und bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung ... nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (§ 4 Abs. 3) sind nicht vor dem 1. Juli 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem Zeitpunkt ... Stillegungen von Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4) sind nicht vor dem 1. September 1988 ... zulässig, wenn die Aufzeichnungen nicht selbsttätig erfolgen. (6) § 4 Abs. 5 ist nicht vor dem 1. April 1989 ...