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§ 5 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 5 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern



Die Speicherung der nach § 2 erhobenen Halterdaten erfolgt

1.
im örtliche Fahrzeugregister

bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr sowie bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und Kurzzeitkennzeichen,

2.
im Zentralen Fahrzeugregister

bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bei der Zuteilung von roten Kennzeichen und bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen.

In den Fahrzeugregistern darf ferner der Tag der Änderung der Halterdaten gespeichert werden.

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Zitierungen von § 5 FRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde an das Kraftfahrt-Bundesamt
... zu speichernden Fahrzeugdaten (§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§ 5 Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem ...
§ 9 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Finanzämter
... Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes) die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBl. I S. ... des Kraftfahrzeugsteuerrechts die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und nach § 5 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und den Tag der ...
§ 10 FRV Übermittlungen der Zulassungsbehörde und des Kraftfahrt-Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundesleistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsgesetzes zuständigen Stellen
... mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und für die Zwecke des ... 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und 19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 1 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten ... mit amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden ... 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Änderung der vorgenannten Daten ...