Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben

§ 21 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)

V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 19 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Juli 1988, § 19 Nr. 3 tritt am 1. September 1988 in Kraft.

(3) § 23 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26 und 29f sowie 29g Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung treten am Tage nach der Verkündung außer Kraft.



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