Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
§ 9 - Fahrzeugregisterverordnung (FRV)
V. v. 20.10.1987 BGBl. I S. 2305; zuletzt geändert durch Artikel 98 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
Geltung ab 29.10.1987; FNA: 9232-9 Zulassung zum Straßenverkehr
| |
§ 9 Übermittlungen der Zulassungsbehörde an Finanzämter
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zulassungsbehörde hat dem zuständigen Finanzamt bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes) die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBl. I S. 901), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2185), bezeichneten Daten aus den dort genannten Anlässen zu übermitteln. Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen hat die Zulassungsbehörde dies und zusätzlich den Betriebszeitraum zu übermitteln.
Anzeige
Zitierungen von § 9 FRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 FRV Übergangsrecht
... den Umfang der von ihnen übermittelten Daten den Erfordernissen der §§ 6 bis 11 bis zum 31. Dezember 1987 anzupassen. (3) Die Vorschriften über die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3811/a53447.htm