(1) Die Zulassungsbehörde hat dem zuständigen Finanzamt bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§
32 Abs. 1 Nr. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes) die in §
5 Abs. 2 Nr. 3 der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBl. I S. 901), geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2185), bezeichneten Daten aus den dort genannten Anlässen zu übermitteln. Bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen hat die Zulassungsbehörde dies und zusätzlich den Betriebszeitraum zu übermitteln.
(2) Die Zulassungsbehörde hat dem zuständigen Finanzamt bei der Zuteilung von roten Kennzeichen zwecks Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts die nach §
3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und nach §
5 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und den Tag der Änderung mitzuteilen.