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Änderung § 6 BeauftrV vom 08.11.2006
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§ 6 BeauftrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 BeauftrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 572 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Entscheidung vorgelegt. | (Text neue Fassung) Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Entscheidung vorgelegt. |
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