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Änderung § 2 BeauftrV vom 24.12.2014

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§ 2 BeauftrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 2 BeauftrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleichtflugverband e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen,

(Text neue Fassung)

1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen und Ultraleichthubschraubern,

2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,

vorherige Änderung

6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend der Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät.



6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.