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Änderung § 6 BeauftrV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BeauftrV, alle Änderungen durch Artikel 536 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der BeauftrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 BeauftrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 BeauftrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 536 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Entscheidung vorgelegt.

(Text neue Fassung)

Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Entscheidung vorgelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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