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Änderung § 7 BeauftrV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 BeauftrV, alle Änderungen durch Artikel 536 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der BeauftrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 BeauftrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 BeauftrV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 536 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.

(Text neue Fassung)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)