Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 BeauftrV vom 17.12.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 BeauftrV, alle Änderungen durch Artikel 5 ULHLuftfRAnpV am 17. Dezember 2016 und Änderungshistorie der BeauftrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 BeauftrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung
§ 2 BeauftrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleichtflugverband e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:

(Text alte Fassung)

1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen,

(Text neue Fassung)

1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen und Ultraleichthubschraubern,

2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,

6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.



(heute geltende Fassung)