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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk (GlaserHwV k.a.Abk.)
V. v. 09.12.1975 BGBl. I S. 3012; aufgehoben durch § 12 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331
Geltung ab 01.04.1976; FNA: 7110-3-48 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1976; FNA: 7110-3-48 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll in der Regel nicht mehr als 8 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3817/a53492.htm