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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk (GlaserHwV k.a.Abk.)
V. v. 09.12.1975 BGBl. I S. 3012; aufgehoben durch § 12 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331
Geltung ab 01.04.1976; FNA: 7110-3-48 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.1976; FNA: 7110-3-48 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Glaser-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Herstellung von Glaskonstruktionen einschließlich der Rahmen zum funktionsfertigen Verschluß von Konstruktionsöffnungen im Bauwesen, an Fahrzeugen und Geräten;
- 2.
- Herstellung, Einbau und Instandsetzung von Verglasungen, Fenster-Fenstertür-Elementen, Glasfassaden, Glaselementen und Ganzglas-, Profilbauglas- und Glasstahlbetonkonstruktionen;
- 3.
- Gestaltung, Be- und Verarbeitung sowie Veredelung von Glas und glasverwandten Stoffen;
- 4.
- Entwurf, Ausführung, Einbau, Restaurierung und Ergänzung von zusammengefügten, eingegossenen und bemalten Kunstverglasungen;
- 5.
- Anfertigung und Instandsetzung von Bilderleisten und Bilderrahmen und Einrahmung von Bildern;
- 6.
- Herstellung und Montage von Spiegeln.
(2) Dem Glaser-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Grund- und Fachregeln des Glaser-Handwerks;
- 2.
- Kenntnisse über Bauchemie, Bauphysik und Baustatik;
- 3.
- Kenntnisse über Stilkunde und Gestaltung;
- 4.
- Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Halb- und Fertigfabrikate;
- 5.
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
- 6.
- Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen und RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen, die Bauaufsicht und die Verdingungsordnung für Bauleistungen;
- 7.
- Maß- und Modellnehmen;
- 8.
- Skizzieren, Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen, Schablonen und Aufrissen;
- 9.
- Lesen von Bauplänen und Zeichnungen;
- 10.
- Zuschneiden und Trennen der Werkstoffe;
- 11.
- Einpassen, Einsetzen, Klotzen und Einfassen von Glas und glasverwandten Stoffen sowie Abdichten und Versiegeln;
- 12.
- Übertragen der Maße, winkeliges und geschweiftes Bearbeiten, Zuschneiden der Rahmenteile, Verbinden der Werkstücke in Ecken, Längen, Breiten und Dicken, Schleifen und Schützen des Materials sowie Einbauen der Beschläge und Bauteile im Fensterbau;
- 13.
- Einpassen, Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Fenster-Fenstertür-Elementen;
- 14.
- Zusammensetzen und Verlegen von Glas, Profilbauglas und glasverwandten Stoffen sowie Glasverbinden auf Gehrung und Stoß;
- 15.
- Montieren der Umrahmungen, Zargen und Beschläge für Türanlagen aus Einscheiben-Sicherheitsglas sowie Setzen der Schließer;
- 16.
- Setzen und Stabilisieren von Bauteilen aus Glasbausteinen und Glasprismen;
- 17.
- Verbinden von Glasscheiben zu Mehrscheiben-Isolier- oder Verbund-Sicherheitsglas-Einheiten;
- 18.
- Vorspannen von Glas;
- 19.
- Schleifen und Polieren von Kanten und Facetten, Einschleifen und Gravieren in der Hoch-, Tief- und Rutschtechnik, Schleifmattieren sowie Bohren und Ausschneiden;
- 20.
- Beschichten, Bedampfen, Verformen und Schmelzen von Glas und glasverwandten Stoffen;
- 21.
- Ätzen und Strahlen in Tönen, Tiefen und Strukturen;
- 22.
- Anfertigen von Bleirissen, Schablonieren der Kartons, Aussuchen und Zuschneiden von Farbgläsern, Bemalen und Bedrucken, Einbrennen der Farben und Metalle sowie Verbleien, Löten und Stabilisieren der Kunstverglasungen;
- 23.
- Zusammenfügen von Teilen aus Glas oder glasverwandten Stoffen durch Metall- oder Kunststoffsprossen, Glaskleber, Verbundmassen oder Beton;
- 24.
- Tönen, Beizen, Vergolden und Instandsetzen von Bilderleisten und Bilderrahmen, Zuschneiden des Passepartouts sowie Aufziehen, Reinigen und Einrahmen von Bildern mit und ohne Glas;
- 25.
- Visitieren, Polieren und Belegen von Glas und glasverwandten Stoffen und Schützen der Beläge sowie Befestigen von Spiegeln;
- 26.
- Lagern, Verpacken und Befördern der Werkstoffe und Fertigteile;
- 27.
- Warten der Maschinen und Geräte sowie Instandhalten der Werkzeuge.
2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll in der Regel nicht mehr als 8 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 8 Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
§ 3 Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- Herstellung eines Fenster-Fenstertür-Elements mit Brüstung;
- 2.
- Anfertigung einer geschlossenen Glasvitrine von 0,75 cbm Mindestinhalt mit Glasverbindungen auf Gehrung und Stoß, Sockelteil, Zwischenböden und mindestens einem beweglichen, abschließbaren Teil;
- 3.
- Herstellung einer Ganzglaskonstruktion mit beweglichen und feststehenden Teilen, eingespanntem Oberlicht, Umrahmung und Beschlägen;
- 4.
- Anfertigung einer Blei-, Messing- oder einer anderen zusammengefügten Kunstverglasung von 0,75 qm Mindestgröße in kleiner, freier Einteilung und in Schablonentechnik mit Malerei oder Überfangätzung;
- 5.
- Gestaltung einer Glasfläche von mindestens 2 qm Inhalt in verschiedenen Techniken, insbesondere Ätzen in Tönen, Tiefen und Strukturen sowie Strahlen oder Schleifen.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist in einer Werkstatt oder am Objekt anzufertigen.
(3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Werkzeichnung im Maßstab 1:1, die Ansichtszeichnung im Maßstab 1:10, die Materialliste und die detaillierte Vorkalkulation vorzulegen.
(4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern
- 1.
- das Angebotsschreiben,
- 2.
- der Arbeitsbericht,
- 3.
- die detaillierte Nachkalkulation.
§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Herstellen eines Fensterteils mit Beschlageinbau;
- 2.
- Einsetzen, Abdichten und Versiegeln von Mehrscheiben-Isolierglas in einen Fensterflügel;
- 3.
- Ausführen einer Reparaturverglasung von mindestens 6 qm Scheibenfläche und Ausbau der Bruchstücke;
- 4.
- Schneiden von Innenbögen, Spitzwinkeln, Ausschnitten und Ausklinkungen, Glasbohren sowie Bearbeiten der Kanten und Flächen;
- 5.
- Einbauen einer Tür aus Einscheiben-Sicherheitsglas, Setzen des Schließers und Anbringen der Beschläge;
- 6.
- Anfertigen eines Glassturzteils durch Verbinden auf Gehrung und Stoß;
- 7.
- Anfertigen eines Teilstücks einer zusammengefügten Kunstverglasung in Schablonenarbeit;
- 8.
- Gestalten einer Fläche aus Glas oder glasverwandten Stoffen durch Schleifen, Gravieren, Ätzen oder Strahlen;
- 9.
- Herstellen eines Glasstahlbetonfeldteils;
- 10.
- Anfertigen und Verglasen eines Bilderrahmens und Schneiden eines Passepartouts.
(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden 5 Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik und technisches Zeichnen:
- a)
- Ermittlung von Glasdicken und Berechnung von Rahmenprofilen und -konstruktionen,
- b)
- Ermittlung der Wärmedurchgangs- und Schalldämmwerte für Glas, Fenster und leichte Bauwände,
- c)
- Mengen- und Maßermittlung von Materialien,
- d)
- Entwurfs- und Werkzeichnungen;
- 2.
- Fachtechnologie:
- a)
- Grund- und Fachregeln des Glaser-Handwerks,
- b)
- Bauchemie, Bauphysik und Baustatik,
- c)
- einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
- d)
- einschlägige DIN-Normen und RAL-Vereinbarungen und -Gütezeichen, die Bauaufsicht und die Verdingungsordnung für Bauleistungen;
- 3.
- Stilkunde und Gestaltung;
- 4.
- Werkstoffkunde:
- a)
- Arten, Herstellung, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Halb- und Fertigfabrikate,
- b)
- Güteprüfung;
- 5.
- Vorkalkulation mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation und Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht mehr als 10 Stunden, die mündliche Prüfung je Prüfling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. Bei der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als 6 Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Prüfungsfächer.
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1976 in Kraft.
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
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