Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk (GlaserHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1975 BGBl. I S. 3012; aufgehoben durch § 12 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331
Geltung ab 01.04.1976; FNA: 7110-3-48 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
Herstellung eines Fenster-Fenstertür-Elements mit Brüstung;

2.
Anfertigung einer geschlossenen Glasvitrine von 0,75 cbm Mindestinhalt mit Glasverbindungen auf Gehrung und Stoß, Sockelteil, Zwischenböden und mindestens einem beweglichen, abschließbaren Teil;

3.
Herstellung einer Ganzglaskonstruktion mit beweglichen und feststehenden Teilen, eingespanntem Oberlicht, Umrahmung und Beschlägen;

4.
Anfertigung einer Blei-, Messing- oder einer anderen zusammengefügten Kunstverglasung von 0,75 qm Mindestgröße in kleiner, freier Einteilung und in Schablonentechnik mit Malerei oder Überfangätzung;

5.
Gestaltung einer Glasfläche von mindestens 2 qm Inhalt in verschiedenen Techniken, insbesondere Ätzen in Tönen, Tiefen und Strukturen sowie Strahlen oder Schleifen.

(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist in einer Werkstatt oder am Objekt anzufertigen.

(3) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Werkzeichnung im Maßstab 1:1, die Ansichtszeichnung im Maßstab 1:10, die Materialliste und die detaillierte Vorkalkulation vorzulegen.

(4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern

1.
das Angebotsschreiben,

2.
der Arbeitsbericht,

3.
die detaillierte Nachkalkulation.

 
Anzeige