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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk (GlaserHwV k.a.Abk.)

V. v. 09.12.1975 BGBl. I S. 3012; aufgehoben durch § 12 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2331
Geltung ab 01.04.1976; FNA: 7110-3-48 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen eines Fensterteils mit Beschlageinbau;

2.
Einsetzen, Abdichten und Versiegeln von Mehrscheiben-Isolierglas in einen Fensterflügel;

3.
Ausführen einer Reparaturverglasung von mindestens 6 qm Scheibenfläche und Ausbau der Bruchstücke;

4.
Schneiden von Innenbögen, Spitzwinkeln, Ausschnitten und Ausklinkungen, Glasbohren sowie Bearbeiten der Kanten und Flächen;

5.
Einbauen einer Tür aus Einscheiben-Sicherheitsglas, Setzen des Schließers und Anbringen der Beschläge;

6.
Anfertigen eines Glassturzteils durch Verbinden auf Gehrung und Stoß;

7.
Anfertigen eines Teilstücks einer zusammengefügten Kunstverglasung in Schablonenarbeit;

8.
Gestalten einer Fläche aus Glas oder glasverwandten Stoffen durch Schleifen, Gravieren, Ätzen oder Strahlen;

9.
Herstellen eines Glasstahlbetonfeldteils;

10.
Anfertigen und Verglasen eines Bilderrahmens und Schneiden eines Passepartouts.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.