Änderung § 1 Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 31.08.2012

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.08.2012 BGBl. I S. 1804
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Bezirkspersonalräte werden bei folgenden, den Behörden der Mittelstufe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden militärischen Dienststellen gebildet:

1. Streitkräfteunterstützungskommando,

2. Streitkräfteamt,

3. Sanitätsführungskommando,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Luftwaffenunterstützungskommando,

5. Marineunterstützungskommando,

(Text neue Fassung)

4. (aufgehoben)

5. (aufgehoben)

6. Heeresamt,

7. Luftwaffenamt,

8. Marineamt,

9. Sanitätsamt der Bundeswehr,

10. Heeresführungskommando,

vorherige Änderung

11. Heeresunterstützungskommando,



11. (aufgehoben)

12. Luftwaffenführungskommando.






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