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§ 1 - Herrentunnel-Mauthöheverordnung (HerrentunnelMautHV)
§ 1 Mauthöhe
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für jede einfache Benutzung des Abschnitts der Bundesstraße 104 zwischen Straßenkilometer 6 + 034,11 westlich der Trave und Straßenkilometer 8 + 051,08 östlich der Trave (Herrentunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck) wird von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KG, Lübeck, die vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein durch § 1 der Landesverordnung über die Beleihung zur Erhebung von Mautgebühren für den Herrentunnel in Lübeck und zur Übertragung der Ermächtigung zur Beleihung vom 22. August 2003 (GVOBl. Schl-H. S. 437), die zuletzt durch die Landesverordnung vom 27. Juni 2005 (GVOBl. Schl-H. S. 265) geändert worden ist, beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.
Zitierungen von § 1 HerrentunnelMautHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HerrentunnelMautHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HerrentunnelMautHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 HerrentunnelMautHV Beginn der Mauterhebung
... Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom ...
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