Verordnung über die Höhe der Maut für die Benutzung des Herrentunnels (Herrentunnel-Mauthöheverordnung - HerrentunnelMautHV)

V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 14.07.2005; FNA: 9290-11-4 Gebühren im Straßenverkehr
Eingangsformel
§ 1 Mauthöhe
§ 2 Beginn der Mauterhebung
§ 3 Inkrafttreten
Anlage (zu § 1) Mautverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund des § 3a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 bis 5 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein:

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§ 1 Mauthöhe


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für jede einfache Benutzung des Abschnitts der Bundesstraße 104 zwischen Straßenkilometer 6 + 034,11 westlich der Trave und Straßenkilometer 8 + 051,08 östlich der Trave (Herrentunnel im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck) wird von der Herrentunnel Lübeck GmbH & Co. KG, Lübeck, die vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein durch § 1 der Landesverordnung über die Beleihung zur Erhebung von Mautgebühren für den Herrentunnel in Lübeck und zur Übertragung der Ermächtigung zur Beleihung vom 22. August 2003 (GVOBl. Schl-H. S. 437), die zuletzt durch die Landesverordnung vom 27. Juni 2005 (GVOBl. Schl-H. S. 265) geändert worden ist, beliehen worden ist, eine Maut nach dem Mautverzeichnis in der Anlage erhoben.

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§ 2 Beginn der Mauterhebung



Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage (zu § 1) Mautverzeichnis



Fahrzeugklasse Höhe
über der
Vorderachse
Anzahl
der Achsen
Fahrzeugart
(Beispiele)
Mauthöhe
in Euro
AGE 1)MGE 2)
A≤ 1,30 m 2Pkw, Motorrad 0,750,90
B1≤ 1,30 m > 2 Pkw mit Anhänger 1,732,00
B2> 1,30 m 2Bus, Caravan,
Transporter, Lkw
1,73
2,00
C> 1,30 m 3Fahrzeuge der
Klasse B2 mit An-
hänger einachsig,
Lkw, Bus
4,505,30
D> 1,30 m ≥ 4 Fahrzeuge der
Klasse B2 mit An-
hänger mehrachsig,
Fahrzeuge der
Klasse C mit An-
hänger, Lkw
7,508,80

---
1)
AGE: Automatische Gebührenerhebung (Zahlung mittels Transponder)
2)
MGE: Manuelle Gebührenerhebung (Zahlung mittels Smart Card, Münzautomat oder bar bei Kassierern)



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