§ 2 - Herrentunnel-Mauthöheverordnung (HerrentunnelMautHV)

V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 14.07.2005; FNA: 9290-11-4 Gebühren im Straßenverkehr

§ 2 Beginn der Mauterhebung



Die Mauterhebung beginnt mit dem Tag der Freigabe der in § 1 genannten Strecke für den öffentlichen Verkehr. Der in Satz 1 genannte Tag wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gegeben.



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