Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 16a - Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
|
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
|
§ 16a Unberücksichtigte Derivate
Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nach § 16 Absatz 3 dürfen unberücksichtigt bleiben:
- 1.
- Swaps, die die Entwicklung von Basiswerten, die in dem Sondervermögen direkt gehalten werden, gegen die Entwicklung von anderen Basiswerten tauschen, sofern das Marktrisiko der getauschten Basiswerte aus dem Sondervermögen vollständig eliminiert wird, so dass diese Vermögensgegenstände keinen Einfluss auf die Veränderung des Wertes des Sondervermögens haben und sofern der Swap weder Optionsrechte einräumt noch Hebelwirkungen oder sonstige zusätzliche Risiken, die über die direkte Investition der relevanten Basiswerte hinausgehen, enthält, sowie
- 2.
- Derivate, die kein zusätzliches Marktrisikopotenzial und keine Hebelwirkung generieren und denen entsprechende risikolose liquide Mittel zugeordnet werden können, so dass die Kombination aus Derivat und risikolosen liquiden Mitteln äquivalent zu der direkten Investition in den zugrunde liegenden Basiswert ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 16a DerivateV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a DerivateV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DerivateV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DerivateV Grundlagen und Abgrenzung (vom 01.07.2011)
... Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3824/a171902.htm