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§ 17a - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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§ 17a Anerkennung von Absicherungsgeschäften



(1) 1Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 können Absicherungsgeschäfte berücksichtigt werden. 2Dem Anrechnungsbetrag von marktgegenläufigen Derivaten wird hierzu ein negatives Vorzeichen zugeordnet. 3Die Anrechnungsbeträge von marktgegenläufigen Derivaten können mit den entsprechenden positiven Anrechnungsbeträgen von Derivaten sowie mit den Marktwerten von entsprechenden nichtderivativen Vermögensgegenständen nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes addiert und somit verrechnet werden. 4Der nach Verrechnung resultierende Anrechnungsbetrag ist als absoluter Wert in die Summe nach § 16 Absatz 3 einzubeziehen. 5Verrechnungen dürfen nur unter den Voraussetzungen erfolgen, dass

1.
das derivative Geschäft einzig zum Zwecke der Absicherung abgeschlossen worden ist,

2.
durch die Verrechnung wesentliche Risiken nicht vernachlässigt werden,

3.
der Anrechnungsbetrag der Derivate nach den Vorgaben des § 16 Absatz 1 Satz 1 ermittelt wird und

4.
sich die Derivate beziehen auf

a)
den gleichen Basiswert oder einen Basiswert, der exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes im Sondervermögen entspricht, oder

b)
einen Basiswert, der nicht exakt dem abzusichernden nichtderivativen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes im Sondervermögen entspricht, sofern

aa)
das derivative Geschäft nicht auf einer Anlagestrategie beruht, die dem Zwecke der Gewinnerziehlung dient,

bb)
das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos des Sondervermögens führt,

cc)
die Marktrisiken des Derivates (allgemeines und besonderes Marktrisiko) ausgeglichen werden,

dd)
die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände der gleichen Art von Finanzinstrumenten angehören und

ee)
davon ausgegangen werden kann, dass die Absicherungsstrategie auch unter außergewöhnlichen Marktbedingungen effizient ist.

(2) 1Für Sondervermögen, die überwiegend in Derivate investieren, die sich auf Zinssätze beziehen (Zinsderivate), kann zum Zwecke der Verrechnung von Anrechnungsbeträgen die Korrelation zwischen Laufzeitsegmenten der Zinsstrukturkurve nach der in § 17b beschriebenen Methode berücksichtigt werden. 2Die Methode nach § 17b darf nicht angewendet werden, wenn dies zu einer falschen Ermittlung des Risikoprofils des Sondervermögens führt, wesentliche Risiken unberücksichtigt bleiben und die Anwendung der Methode zu einer überhöhten Hebelwirkung führt.





 

Frühere Fassungen von § 17a DerivateV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17a DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17a DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DerivateV Grundlagen und Abgrenzung (vom 01.07.2011)
... Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des ...
§ 16 DerivateV Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko (vom 01.07.2011)
... zu ermitteln. Des Weiteren hat sie mögliche Absicherungsgeschäfte nach § 17a zu identifizieren. Hierzu werden zunächst die Anrechnungsbeträge zwischen ... zwischen marktgegenläufigen Derivaten entsprechend den Vorgaben nach § 17a verrechnet. Der resultierende Anrechnungsbetrag der einzelnen Derivate kann des Weiteren ... resultierende Anrechnungsbetrag der einzelnen Derivate kann des Weiteren entsprechend § 17a mit den Marktwerten entsprechender nichtderivativer Vermögensgegenstände nach den ... und derivativen Komponenten nach den Absätzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 17a einbezogen wurden, 2. der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach § ... einbezogen wurden, 2. der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach § 17a resultieren, und 3. der Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdarlehens- und ...
§ 17b DerivateV Absicherungen bei Zinsderivaten (vom 01.07.2011)
... Zur Verrechnung von Zinsderivaten nach § 17a Absatz 2 sind die Zinsderivate entsprechend der restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde ...
§ 20 DerivateV Verwendung des einfachen Ansatzes (vom 01.07.2011)
... Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. Sind die Voraussetzungen des § 17a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, deren ...