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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 17d - Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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§ 17d Berechnung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Sondervermögen
Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für strukturierte Sondervermögen kann alternativ für die einzelnen Auszahlungsprofile getrennt ermittelt werden, sofern
- 1.
- das Sondervermögen passiv und entsprechend einer festgelegten Auszahlung nach Ablauf der Dauer des Sondervermögens verwaltet wird und die Investitionen des Sondervermögens der Sicherstellung der festgelegten Auszahlungen dienen,
- 2.
- die festgelegte Auszahlung in eine begrenzte Anzahl voneinander getrennter Szenarien untereilt ist, die sich nach der Wertentwicklung der Basisinstrumente bestimmen und zu unterschiedlichen Auszahlungsprofilen führen,
- 3.
- während der Laufzeit des Sondervermögens zu jedem Zeitpunkt nur ein Auszahlungsprofil relevant sein kann,
- 4.
- die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2 angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,
- 5.
- das Sondervermögen eine begrenzte Dauer von höchstens neun Jahren hat,
- 6.
- nach einem anfänglichen Vertriebszeitraum keine weitere Ausgabe von Anteilen des Sondervermögens erfolgt,
- 7.
- der maximale Verlust durch den Wechsel zwischen Auszahlungsprofilen auf 100 Prozent des ersten Ausgabepreises begrenzt ist und
- 8.
- der Einfluss der Wertentwicklung eines Basisinstruments auf das Auszahlungsprofil bei Wechsel zwischen Szenarien die jeweiligen Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes bezogen auf den anfänglichen Wert des Sondervermögens nicht übersteigt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
Frühere Fassungen von § 17d DerivateV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17d DerivateV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17d DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DerivateV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 DerivateV Grundlagen und Abgrenzung (vom 01.07.2011)
... Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des ...
§ 28a DerivateV Angaben im Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011)
... nach § 9 enthalten. (4) Sofern der Anrechnungsbetrag nach § 17d ermittelt wird, muss der Verkaufsprospekt eine nachvollziehbare Beschreibung der ...
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