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§ 6 - Derivateverordnung (DerivateV)

V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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§ 6 Grundlagen und Abgrenzung



(1) 1Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslastung der nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes festgesetzten Marktrisikogrenze für den Einsatz von Derivaten (Grenzauslastung) mindestens auf täglicher Basis zu ermitteln. 2Die Grenze muss laufend eingehalten werden. 3Abhängig von der Anlagestrategie kann hierzu auch eine untertägige Berechnung der Auslastung notwendig sein.

(2) 1Zur Ermittlung der Grenzauslastung kann das Marktrisiko des Sondervermögens oder der Investitionsgrad durch Hebelwirkung herangezogen werden; hierbei ist der qualifizierte Ansatz nach den §§ 8 bis 14 oder der einfache Ansatz nach den §§ 15 bis 17d zu verwenden. 2Die Methode ist in eigener Verantwortung auf Basis der Analyse des Risikoprofils des Sondervermögens einschließlich der eingesetzten Derivate zu wählen. 3Die gewählte Methode muss der verfolgten Anlagestrategie sowie der Art und Komplexität der eingesetzten Derivate und deren Anteil im Sondervermögen angemessen sein. 4Die Anwendung des einfachen Ansatzes befreit die Kapitalanlagegesellschaft nicht von der Verpflichtung zur Implementierung eines angemessenen Risikomanagementprozesses einschließlich Risikomessung und Begrenzung. 5Ebenso sind bei Verwendung des qualifizierten Ansatzes zusätzlich regelmäßig die Hebelwirkung des Sondervermögens zu überwachen und darüber hinaus, soweit angemessen, weitere Risikokennziffern unter Berücksichtigung des Risikoprofils und der Anlagestrategie des jeweiligen Sondervermögens zu nutzen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft muss den qualifizierten Ansatz verwenden, wenn durch den einfachen Ansatz nicht alle im Sondervermögen enthaltenen Marktrisiken hinreichend genau erfasst und bemessen werden können, die Anlagestrategie des Sondervermögens über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus auf komplexen Strategien basiert oder das Sondervermögen über einen vernachlässigbaren Anteil hinaus in komplexe Derivate investiert.





 

Frühere Fassungen von § 6 DerivateV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 DerivateV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DerivateV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8a DerivateV Abgrenzung (vom 01.07.2011)
... nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in eigener Verantwortung. Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und ...
§ 17d DerivateV Berechnung des Anrechnungsbetrags für strukturierte Sondervermögen (vom 01.07.2011)
... relevant sein kann, 4. die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2 angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,  ...
§ 28a DerivateV Angaben im Verkaufsprospekt (vom 01.07.2011)
... Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte ...
§ 28b DerivateV Angaben im Jahresbericht (vom 01.07.2011)
... Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung
... im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Grundlagen und Abgrenzung (1) Die ... zu überwachen." 5. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Grundlagen und Abgrenzung (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Auslastung der ... absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in eigener Verantwortung. Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der ... relevant sein kann, 4. die Anwendung der Methode gemäß § 6 Absatz 2 angemessen ist und keine wesentlichen Risiken unberücksichtigt bleiben,  ... b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Kreditderivate nach § 6 Abs. 2 Nr. 5" durch die Wörter „Credit Default Swaps, sofern sie ... 28a Angaben im Verkaufsprospekt (1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Verkaufsprospekt darzustellen. (2) Sofern der qualifizierte ... 28b Angaben im Jahresbericht (1) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 6 verwendete Methode ist im Jahresbericht des Sondervermögens darzustellen. (2) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288; aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
§ 10 InvVerOV Risikocontrolling-Funktion
... das Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung fallen, ...
§ 27 InvVerOV Risikomanagement-Grundsätze
... die der Kapitalanlagegesellschaft die Erfüllung der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung festgelegten Pflichten ermöglicht, und 2. die ...
§ 28 InvVerOV Bewertung, Überwachung und Überprüfung der Risikomanagement-Grundsätze
... der Risikomanagement-Grundsätze sowie der in § 29 dieser Verordnung und § 6 der Derivateverordnung vorgesehenen Vorkehrungen, Prozesse und Verfahren sowie 2. die ...
§ 29 InvVerOV Messung und Management von Risiken
... das Marktrisikopotential nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes in Verbindung mit § 6 der Derivateverordnung und für das Kontrahentenrisiko nach § 22 der Derivateverordnung ...