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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2013 aufgehoben
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§ 18 - Derivateverordnung (DerivateV)
V. v. 06.02.2004 BGBl. I S. 153; aufgehoben durch § 41 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463
Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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Geltung ab 13.02.2004; FNA: 7612-2-1 Investmentwesen
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§ 18 Grundsatz
Derivate sowie derivative Komponenten, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Investmentanteilen gemäß § 50 des Investmentgesetzes abgeleitet sind, sind bei der Berechnung der Auslastung der Anlagegrenzen nach den §§ 60 und 61 des Investmentgesetzes (Ausstellergrenzen) einzubeziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung V. v. 28. Juni 2011 BGBl. I S. 1278 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 18 DerivateV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung vom 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 DerivateV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 DerivateV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DerivateV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 DerivateV Verwendung des einfachen Ansatzes (vom 01.07.2011)
... Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden. Dazu sind ... Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des ... denen sie direkt zugeordnet sind, dürfen bei der Berechnung nach § 18 unberücksichtigt bleiben. Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des ...
§ 27 DerivateV Erwerb strukturierter Produkte (vom 01.07.2011)
... bei der Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen gemäß den §§ 18 und 20 in seine Komponenten zu zerlegen und als Kombination dieser Komponenten gemäß ...
§ 28c DerivateV Berichte über Derivate (vom 01.07.2011)
... für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 einschließlich der Darstellung eventueller ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 1. DerivateVÄndV Änderung der Derivateverordnung
... Wert des Sondervermögens nicht übersteigt." 20. In § 18 werden nach dem Wort „Derivate" die Wörter „sowie derivative ... a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden. Dazu sind für die ... 16 zu verwenden. Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des ... für das Marktrisiko nach § 8 oder § 16, für das Emittentenrisiko nach § 18 sowie das Kontrahentenrisiko nach § 22 einschließlich der Darstellung eventueller ...
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